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Das bürgerliche Recht
die Frau jedoch diese Schlüsselgewalt, indem sie z. B. die Mittel des
Haushalts vergeudet, so kaun der Mann sie beschränken; doch muß
diese Beschränkung in das Güterrechtsregister des Amtsgerichts (s.
Nr. 461) eingetragen werden, da sie sonst nur gegenüber solchen Per-
sonen gelten würde, denen sie durch öffentliche Anzeige oder sonstwie
bekannt geworden ist.
458 Zur Verfügung über ihr eigenes Vermögen bedarf die Frau
an sich weder der Mitwirkung noch der Zustimmung ihres Mannes;
doch können ohne Zustimmung des Mannes vorgenommene Verfü¬
gungen der Frau natürlich nicht die Verwaltungs- und Nutznießungs¬
rechte beschränken, welche dem Manne kraft des bestehenden Güter¬
rechts (s. unten) etwa am Vermögen der Frau zustehen.
5. Das eheliche Güterrecht.
459 Es bestimmt, welche Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Behandlung
des Vermögens der beiden Ehegatten während der Ehe und bei ihrer
Auflösung gelten. Es sind hierbei folgende Fälle zu unterscheiden:
460 Haben die Eheleute eine besondere Vereinbarung nicht getroffen,
so gilt kraft Gesetzes der G ü t e r st a n d der sog. Verwal¬
tn n g s g e m e i n s ch a s t, d. h. es bleibt in diesem Falle das beider¬
seitige Vermögen der Ehegatten dem Eigentum nach völlig getrennt,
und es ist nur das Vermögen der Frau während der Ehe der Ver¬
waltung und Nutznießung des Mannes unterworfen. Der eigenen
Verwaltung und Nutznießung der Frau bleibt jedoch vorbehalten (und
heißt daher Vorbehaltsgut), was ihrem persönlichen Gebrauch
dient (z. B. ihre Kleider und Schmucksachen) und was sie sich selbst
durch Arbeit erwirbt. Für die Schulden des Manues haftet das
Frauenvermögen nicht. Gefährdet der Mann durch seine Verwaltung
das Vermögen der Frau, so kann sie völlige Gütertrennung
beanspruchen, wodurch sie die Verwaltung ihres eigenen Vermögens
wiedererlangt.
461 Die Ehegatten können aber ihr eheliches Güterrecht auch ver¬
tragsmäßig ordnen, indem sie vor oder während der Ehe vor
Gericht oder vor einem Notar (in Bayern nur vor einem Notar) einen
Ehevertrag abschließen, der, um auch gegenüber dritten Perso¬
nen wirksam zu sein, auf Antrag der Ehegatten in bas beim Amts¬
gericht geführte G ii t e r r e ch t s r e g i st e r eingetragen wird. Diese
Eintragungen werden in dem für die Bekanntmachungen des
Amtsgerichts bestimmten Blatt veröffentlicht und können von jeder¬
mann eingesehen werden. Verlegt der Ehemann seinen Wohnsitz in
einen anderen Gerichtsbezirk, so ist die Eintragung im Register
daselbst zu wiederholen.