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Das bürgerliche Recht 
die Frau jedoch diese Schlüsselgewalt, indem sie z. B. die Mittel des 
Haushalts vergeudet, so kaun der Mann sie beschränken; doch muß 
diese Beschränkung in das Güterrechtsregister des Amtsgerichts (s. 
Nr. 461) eingetragen werden, da sie sonst nur gegenüber solchen Per- 
sonen gelten würde, denen sie durch öffentliche Anzeige oder sonstwie 
bekannt geworden ist. 
458 Zur Verfügung über ihr eigenes Vermögen bedarf die Frau 
an sich weder der Mitwirkung noch der Zustimmung ihres Mannes; 
doch können ohne Zustimmung des Mannes vorgenommene Verfü¬ 
gungen der Frau natürlich nicht die Verwaltungs- und Nutznießungs¬ 
rechte beschränken, welche dem Manne kraft des bestehenden Güter¬ 
rechts (s. unten) etwa am Vermögen der Frau zustehen. 
5. Das eheliche Güterrecht. 
459 Es bestimmt, welche Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Behandlung 
des Vermögens der beiden Ehegatten während der Ehe und bei ihrer 
Auflösung gelten. Es sind hierbei folgende Fälle zu unterscheiden: 
460 Haben die Eheleute eine besondere Vereinbarung nicht getroffen, 
so gilt kraft Gesetzes der G ü t e r st a n d der sog. Verwal¬ 
tn n g s g e m e i n s ch a s t, d. h. es bleibt in diesem Falle das beider¬ 
seitige Vermögen der Ehegatten dem Eigentum nach völlig getrennt, 
und es ist nur das Vermögen der Frau während der Ehe der Ver¬ 
waltung und Nutznießung des Mannes unterworfen. Der eigenen 
Verwaltung und Nutznießung der Frau bleibt jedoch vorbehalten (und 
heißt daher Vorbehaltsgut), was ihrem persönlichen Gebrauch 
dient (z. B. ihre Kleider und Schmucksachen) und was sie sich selbst 
durch Arbeit erwirbt. Für die Schulden des Manues haftet das 
Frauenvermögen nicht. Gefährdet der Mann durch seine Verwaltung 
das Vermögen der Frau, so kann sie völlige Gütertrennung 
beanspruchen, wodurch sie die Verwaltung ihres eigenen Vermögens 
wiedererlangt. 
461 Die Ehegatten können aber ihr eheliches Güterrecht auch ver¬ 
tragsmäßig ordnen, indem sie vor oder während der Ehe vor 
Gericht oder vor einem Notar (in Bayern nur vor einem Notar) einen 
Ehevertrag abschließen, der, um auch gegenüber dritten Perso¬ 
nen wirksam zu sein, auf Antrag der Ehegatten in bas beim Amts¬ 
gericht geführte G ii t e r r e ch t s r e g i st e r eingetragen wird. Diese 
Eintragungen werden in dem für die Bekanntmachungen des 
Amtsgerichts bestimmten Blatt veröffentlicht und können von jeder¬ 
mann eingesehen werden. Verlegt der Ehemann seinen Wohnsitz in 
einen anderen Gerichtsbezirk, so ist die Eintragung im Register 
daselbst zu wiederholen.
	        
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