Das Wirtschaftsleben 
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Wie amtliche Ärzte, so sind in Bayern auch amtlicheTier- 
ü r z t e bestellt. Die Ausgaben der amtlichen Tierärzte sind haupt¬ 
sächlich die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Viehseuchen und bei 
der Schlachtvieh- und Fleischbeschau, die Beaufsichtigung der Schlacht¬ 
häuser, der Metzgereien und ähnlicher Geschäftsbetriebe, die Mit¬ 
wirkung bei der Handhabung der Gesundheits- und Nahrungsmittel¬ 
polizei und die Mitwirkung bei öffentlichen Maßnahmen zur Hebung 
der landwirtschaftlichen Tierzucht. 
Als amtlicher Tierarzt ist für den Bezirk eines jeden Bezirks¬ 
amts ein B e z i r k s t i e r a r z t bestellt. Die unmittelbaren Städte 
können Tierärzte als Gemeindebeamte bestellen, diese können vom 
Ministerium des Innern mit der Wahrnehmung des bezirkstierärzt¬ 
lichen Dienstes für den Bezirk der Stadt betraut werden und führen 
dann die Bezeichnung Städtischer Bezirkstierarzt. Wer¬ 
den solche in unmittelbaren Städten nicht ausgestellt, so werden auch 
hier Bezirkstierärzte wie für die Bezirksamtssprengel bestellt. Für 
die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Einfuhr von Tieren, von 
Nohstofsen und von Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstosses 
von Tierseuchen sein können, aus dem Ausland werden Grenz- 
tierärzte ausgestellt, denen Assistenten beigegeben werden können. 
Endlich können die Distriktsgemeinden besondere Tierärzte ausstellen, 
die den Titel Distriktstierärzte führen; diesen können für 
den Bezirk des Distrikts auch einzelne Geschäfte des Bezirkstierarztes 
übertragen werden. 
Als höhere tierärztliche Beamte sind bei den Kreisregierungen 
für den Umfang des Regierungsbezirks Tierärzte mit dem Titel 
Regie r un gs - und Veterinärrat bestellt und außerdem ist 
bei dem Ministerium des Innern ein amtlicher Tierarzt aufgestellt, 
dessen Tätigkeit sich aus das ganze Land erstreckt. 
Tierärzte, die die Stelle eines amtlichen Tierarztes erreichen 
wollen, haben in der Regel eine einjährige Praxis als Tierarzt, 
über die verschiedene nähere Bestimmungen getroffen sind, abzulegen 
und ferner sich einer Prüf u n g zu unterziehen, die jährlich einmal 
vor einer besonders gebildeten Kommission abgehalten wird, deren 
Vorsitzender der tierärztliche Referent des Ministeriums des In¬ 
nern ist. 
Auch der O b e r m e d i z i n a l a u s s ch u ß und die Kreis- 
m e d i z i n a l a u s s ch ü s s e (s. Nr. 865 und 866) kommen, und 
zwar ersterer für das Ministerium des Innern, letztere für die Kreis¬ 
regierungen als sachverständige Organe für Angelegenheiten des 
Veterinärwesens in Betracht.
	        
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