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Das Wirtschaftsleben
Verleiht. Das Gesetz sichert daher den Arbeitern die sog. Koali¬
tionsfreiheit zu, d. h. das Recht, sich zum Schutze ihrer gemein-
samen Interessen zu Verbänden zusammenzuschließen. Diese Arbei-
terverbände heißen Gewerkschaften oder Gewerkvereine?
Ursprünglich bestand ihre Hauptaufgabe in der Bildung von Hilfs-
kaffen zur Unterstützung ihrer Mitglieder in den Fällen der Krank¬
heit, der Invalidität und des Todes. Dieser Zweck ist jedoch seit
Durchführung der staatlichen Arbeiterversicherung in den Hintergrund
getreten, und die Gewerkschaften verfolgen seither vorwiegend die
Aufgabe, durch Einrichtung von Arbeitsnachweisan st alten
ihre Mitglieder unentgeltlich über die sich bietenden Arbeitsgelegen¬
heiten zu unterrichten, die beschäftigungslosen Arbeiter zu unter¬
stützen nnb besonders auf Festsetzung günstiger Arbeitsbedingungen
hinzuwirken. Dem letzteren Ziele dienen vornehmlich die „A u s -
st ä n d e" oder „Streik s", d. h. Arbeitseinstellungen in großem
Maßstabe behufs Erzwingung höherer Löhne, kürzerer Arbeitszeit
oder sonstiger besserer Arbeitsbedingungen? Solche Streiks werden
ermöglicht dadurch, daß die Arbeiter in die Gewerkschaftskasse wöchent¬
liche Beitrüge zahlen zur Bildung eines Streikfonds, aus welchem
während der Dauer der Arbeitseinstellung die Mitglieder Unterstüt-
zungen erhalten; sie sind häufig berechtigt, uni begründete Forderun¬
gen der Arbeiter durchzusetzen, nicht selten aber werden sie mutwillig
ins Werk gesetzt und bringen dann zwecklos zahlreiche Familien in
Not und Entbehrung. Sie verschärfen auf beiden Seiten die Erbit¬
terung und fügen der Industrie häufig unberechenbaren Schaden zu;
denn die davon betroffenen gewerblichen Betriebe verlieren, abgesehen
von dem durch ihren Stillstand verursachten Verlust an Kapital und
Arbeitskraft, infolge der Ausstände leicht dauernd ihre Absatzgebiete,
worunter selbstverständlich wieder die Arbeiter mit leiden, mögen
sie auch aus dem Streike als Sieger hervorgegangen sein.
Staat und Gesellschaft haben mithin die Aufgabe, nach Kräften
aus eine Vermeidung und schnelle Beseitigung der Streiks hinzu-
wirken. Es steht zu hoffeu, daß in dieser Richtung die Gewerbegerichte
* In Deutschland haben sich die Gewerkschaften zu ihrem Schaden
größtenteils nicht als rein wirtschaftliche sondern zugleich als politische Ver¬
einigungen entwickelt. So gibt es die freisinnigen sog. Hirsch-Dun-
ckerschen Gewerkvereine, die sozialdemokratischen sog. freien
Gewerkschaften und die christlichen Gewerkschaften.
9 Die Erzwingung der Teilnahme an einem Streik gegenüber Ar¬
beitswilligen ist verboten. Das sog. S t r e i k p o st e n st e h e n, d. h. das
Wachestehen, um die am Streik sich nicht beteiligenden Arbeiter (die sog.
Streikbrecher) an der Fortsetzung der Arbeit zu hindern, ist strafbar,
sofern dabei gegen die Arbeitswilligen Gewalt, Drohungen oder Beschim¬
pfungen angewendet werden.