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Das Wirtschaftsleben
doch kann durch ortspolizeiliche Vorschrift die Pflicht zur Herstellung
der Bürgersteige (Trottoirs) den Hauseigentümern auferlegt wer¬
den. Die Herstellung und Unterhaltung der Feldwege, Flurwege,
Waldwege ist Sache der Beteiligten. Für die Anlegung von Staats¬
straßen und Distriktsstraßen, ausnahmsweise auch für die gemeind¬
lichen Wege besteht eilt Zwangsenteignungsrecht (Nr. 428). Kreis¬
straßen bestehen nicht.
b. D i e Straßen Polizei.
265 Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den
Straßen sorgt die S t r a tz e n p 0 l i z e i. Die für sie maßgebenden
Bestimmungen sind im Reichsstrasgesetzbuch, im bayerischen Polizei-
strafgesetzbuch und in oberpolizeilichen, distriktspolizeilichen und orss-
polizeilichen Vorschriften enthalten. Dazu gehören insbesondere die
Gebote, auf Brücken aus Holz oder Eisen nur im Schritt zu fahren
oder zu reiten, bei Schneebahn nicht ohne Geläute zu fahren, bei
Nacht die Fuhrwerke zu beleuchten, wenn ein Fuhrwerk vorfahren
will, nach rechts auszuweichen, damit dieses nach links vorfahren
kann, entgegenkommenden Fuhrwerken nach rechts auszuweichen.
266 Besondere Vorschriften bestehen für den Radsahrverkehr und
für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Automobilen und Motor¬
rädern). Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist vom 1. April 1910
ab in erster Reihe ein besonderes Reichsgesetz maßgebend. Nach die¬
sem bedarf jedes Kraftfahrzeug, das aus öffentlichen Wegen oder
Plätzen in Betrieb gesetzt werden soll, der Zulassung zum Ver¬
kehr durch die zuständige Behörde. Wer aus öffentlichen Wegen oder
Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, bedarf der Erlaubnis der
zuständigen Behörde; diese Erlaubnis wird in der Form eines für
das ganze Reich gültigen Führerscheins erteilt. Die Entzie¬
hung der Fahrererlaubnis mit Wirkung für das ganze Reich ist unter
bestimmten Voraussetzungen möglich.
Strafen sind u. a. darauf gesetzt, wenn der Führer eines Kraft¬
fahrzeugs nach einem Unfall es unternimmt, sich der Festellung des
Fahrzeugs oder seiner Person zu entziehen, oder wenn er eine bei
dem Unfall verletzte Person vorsätzlich in hilfloser Lage verläßt.
3. Das Wasserrecht.
267 1. Das bayerische Wasserrecht, das neuerlich durch das Wasser¬
gesetz eine erschöpfende Regelung gesunden hat, hat zur Grundlage
die Unterscheidung zwischen öffentlichen Gewässern und
Privatgewässern. Oefsentliche Gewässer sind die Flüsse und
Flußteile, die zur Schiffahrt oder Floßfahrt dieneu, und die Neben-