Das Wirtschaftsleben 
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2. Förderung und Schutz der Seeschiffahrt. 
286 Dem Schutze der Schiffahrt gegen die ihr drohenden Gefahren 
dienen zunächst die einheitlich geordneten Schiffahrtszeichen 
zur Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen (Leuchttürme, Feuer¬ 
schiffe, Baken, d. h. weithin sichtbare, hölzerne Gerüste, verankerte 
Seetonnen usw.); ferner die vom Kaiser zur Verhütung des Zusam¬ 
menstoßens der Schiffe ans See erlassenen Vorschriften über das Aus¬ 
weichen und die Anwendung von Lichter- und Schallsignalen. 
287 Eine besondere Strandungsordnung enthält Vorschrif¬ 
ten über Rettung von Personen, Bergung von Gütern und Schif¬ 
fen und über die Rechte an dem sog. Strandgut, d. h. den aus 
dem Wasser geretteten oder an den Strand gespülten Gegenständen. 
Die Verwaltung des Strandguts liegt den S t r a n d u n g s - 
am tc r n (Strandhauptleuten) ob, während den ihnen unterge¬ 
ordneten S t r a n d v ö g t e n das eigentliche Hilfs- und Rettungs¬ 
werk übertragen ist. Um die Rettung Schiffbriichiger macht sich fer¬ 
ner überaus verdient die auch von der Regierung geförderte „G e - 
f e l l s ch a f t zur Rettung Schiffbrüchige r", deren Hilfs- 
stationen über die ganze Küste der Nord- und Ostsee verteilt sind. 
288 Die Ursachen der vorgefallenen Seeunfälle werden durch die an 
den Küsteuplätzen errichteten Seeämter festgestellt. Diese sind 
mit einem richterlichen Beamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern 
besetzt, von denen mindestens zwei Berufsschiffer fein müssen. Das 
Seeamt fällt nach mündlicher und öffentlicher Verhandlung feinen 
Spruch iiber die Ursachen des Unfalls; es ist berechtigt, zugleich den 
für schuldig befundenen Schiffern, Steuerleuten und Maschinisten 
die Befugnis zur Ausübung ihres Gewerbes zu entziehen. Gegen 
diese Entscheidungen ist die Beschwerde an das Ob er fee amt zu 
Berlin zulässig. 
289 Die Ladungsfähigkeit der Schiffe wird im Interesse der Sicher¬ 
heit des Betriebs und zum Zwecke der Berechnung der Schiffahrts¬ 
abgaben durch Schiffsver Messung festgestellt und in sog. 
Meßbriefen beurkundet. Die Oberaufsicht iiber die Tätigkeit 
der Vermessungsämter führt das Kaiserliche Schiffsvermessuugsamt 
zu Berlin. 
290 Der Förderung der Seeschiffahrt dient endlich die in Verwaltung 
des Reichs befindliche Deutsche See warte zu Hamburg. Sie 
gibt die für die Schiffahrt unentbehrlichen Schiffahrtskarten her¬ 
aus, sorgt für Beschaffung richtiger nautischer Meßinstrumente (Kom¬ 
passe, Sextanten usw.) und veröffentlicht auf Grund der Mitteilun¬ 
gen ihrer zahlreichen Beobachtungsstationen und Signalstellen fort¬ 
laufend die auch für das Inland wichtigen Witterungsberichte, welche 
einen Schluß auf die Witterung der kommenden Tage gestatten.
	        
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