Das Wirtschaftsleben
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2. Förderung und Schutz der Seeschiffahrt.
286 Dem Schutze der Schiffahrt gegen die ihr drohenden Gefahren
dienen zunächst die einheitlich geordneten Schiffahrtszeichen
zur Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen (Leuchttürme, Feuer¬
schiffe, Baken, d. h. weithin sichtbare, hölzerne Gerüste, verankerte
Seetonnen usw.); ferner die vom Kaiser zur Verhütung des Zusam¬
menstoßens der Schiffe ans See erlassenen Vorschriften über das Aus¬
weichen und die Anwendung von Lichter- und Schallsignalen.
287 Eine besondere Strandungsordnung enthält Vorschrif¬
ten über Rettung von Personen, Bergung von Gütern und Schif¬
fen und über die Rechte an dem sog. Strandgut, d. h. den aus
dem Wasser geretteten oder an den Strand gespülten Gegenständen.
Die Verwaltung des Strandguts liegt den S t r a n d u n g s -
am tc r n (Strandhauptleuten) ob, während den ihnen unterge¬
ordneten S t r a n d v ö g t e n das eigentliche Hilfs- und Rettungs¬
werk übertragen ist. Um die Rettung Schiffbriichiger macht sich fer¬
ner überaus verdient die auch von der Regierung geförderte „G e -
f e l l s ch a f t zur Rettung Schiffbrüchige r", deren Hilfs-
stationen über die ganze Küste der Nord- und Ostsee verteilt sind.
288 Die Ursachen der vorgefallenen Seeunfälle werden durch die an
den Küsteuplätzen errichteten Seeämter festgestellt. Diese sind
mit einem richterlichen Beamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern
besetzt, von denen mindestens zwei Berufsschiffer fein müssen. Das
Seeamt fällt nach mündlicher und öffentlicher Verhandlung feinen
Spruch iiber die Ursachen des Unfalls; es ist berechtigt, zugleich den
für schuldig befundenen Schiffern, Steuerleuten und Maschinisten
die Befugnis zur Ausübung ihres Gewerbes zu entziehen. Gegen
diese Entscheidungen ist die Beschwerde an das Ob er fee amt zu
Berlin zulässig.
289 Die Ladungsfähigkeit der Schiffe wird im Interesse der Sicher¬
heit des Betriebs und zum Zwecke der Berechnung der Schiffahrts¬
abgaben durch Schiffsver Messung festgestellt und in sog.
Meßbriefen beurkundet. Die Oberaufsicht iiber die Tätigkeit
der Vermessungsämter führt das Kaiserliche Schiffsvermessuugsamt
zu Berlin.
290 Der Förderung der Seeschiffahrt dient endlich die in Verwaltung
des Reichs befindliche Deutsche See warte zu Hamburg. Sie
gibt die für die Schiffahrt unentbehrlichen Schiffahrtskarten her¬
aus, sorgt für Beschaffung richtiger nautischer Meßinstrumente (Kom¬
passe, Sextanten usw.) und veröffentlicht auf Grund der Mitteilun¬
gen ihrer zahlreichen Beobachtungsstationen und Signalstellen fort¬
laufend die auch für das Inland wichtigen Witterungsberichte, welche
einen Schluß auf die Witterung der kommenden Tage gestatten.