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Das Finanzwesen
tierungsprämie. Mit solchen Konvertierungen wird häufig die Kon¬
solidation verbunden, d. h. die Zusammenziehung mehrerer
Anleihen von verschiedenen Zins- und sonstigen Bedingungen zu einer
einzigen, einheitlich gestalteten.
4. D i e Tilgung der Staatsschulden.
1389 Jeder Staat muß daraus bedacht sein, seine Schulden aus den
laufenden Einnahmen nach und nach zu tilgen. Diese sog. A m 0 r -
t i s i e r u n g geschah früher regelmäßig nach einem bereits bei Auf¬
nahme der Anleihe aufgestellten Tilgungsplan, welchem zufolge jähr¬
lich durch das Los festgestellt wird, welche Obligationen zu kündigen^
und zurückzuzahlen sind. Wo dieses System besteht, müssen die
Besitzer der Obligationen jeweils die Verlosungslisten nachsehen oder
ihren Bankier mit diesem Geschäft beauftragen. Häufiger wird
jedoch heutzutage die Amortisierung dadurch bewirkt, daß der Staat
alljährlich eine bestimmte Anzahl seiner Obligationen an der Börse
zum Tageskurs ankaufen läßt.
b. Der Reichshanshalt.
I. Die Ordnung des Reichshaushalts im allgemeinen.
1390 Die oberste Finanzverwaltungsbehörde des Reichs ist das dem
Reichskanzler unterstehende, von einem Staatssekretär geleitete
R e i ch s s ch a tz a m t zu Berlin. Von dieser Behörde wird unter
Mitwirkung der übrigen obersten Reichsbehörden alljährlich (jeweils
für die Zeit vom 1. April bis 31. März) der Reichshau shalts-
e t a t aufgestellt, welcher alle voraussichtlichen Einnahmen und Aus¬
gaben des Jahres namhaft macht.
Der Reichshaushaltsetat ist im wesentlichen ein B r u t t 0 e t a t,
d. h. es werden darin nicht nur reine Einnahmen und Ausgaben,
sondern die gesamten Einnahmen eines Verwaltungszweigs einerseits
und die gesamten in demselben Zweige vorhergesehenen Ausgaben,
auch soweit sie zur Erzielung einer Einnahme dienen, anderseits
nachgewiesen. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich der Reichssteuern und
der Zölle, bei denen die den einzelnen Bundesstaaten zukommenden
Erhebungs- und Verwaltungskosten — in der Regel prozentuale An¬
teile der Roheinnahme — vorweg abgezogen sind.
Der Reichshaushaltsetat1 zerfällt in einen ordentlichen und
in einen außerordentlichen Etat; letzterer enthält die Aus-
* Den Inhabern der Obligationen steht ein Kündigungsrecht nicht zu.
* Der Voranschlag des Reichshaushalts wurde für das
Rechnungsjahr 1909 in Ausgabe und Einnahme auf rund 2850 Millionen
Mark festgestellt. Dazu kam noch der (jeweils gesondert aufgestellte) Vor¬
anschlag für die Schutzgebiete mit rund 99 Millionen Mark.