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Das Finanzwesen 
den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerungszahl 
überwiesen werden. Diese U e b e r w e i s u n g e n, die die Bundes¬ 
staaten erhalten, und die Matrikularbeiträge, die sie nach dem Etat 
schulden, werden gegeneinander aufgerechnet und, sofern die Matri¬ 
kularbeiträge, wie das seit 1899 regelmäßig der Fall ist, die Ueber- 
weisungen übersteigen, der Ueberschuß zur Reichskasse abgeführt. 
II. Das Vermögen und die Schulden des Reiches. 
Das Deutsche Reich besitzt eigenes Vermögen (z. B. Reichs¬ 
eisenbahnen, Dienstgebäude, einen Reichskriegsschatz, Jnvalidenfonds, 
Festungsbaufonds usw.), aber auch eigene Schulden. Diese wur¬ 
den aufgenommen durch Ausgabe von (unverzinslichen) Reichs- 
k a s s e n s ch e i n e n (s. Nr. 1017), von Schatzanweisungen 
(s. Nr. 1382) und von Reichsschuldverschreibungen auf 
den Inhaber. Die letzteren können durch Eintragung in das Reichs- 
s ch u l d b u ch zu Berlin in sog. Buchschulden auf den Namen eines 
bestimmten Gläubigers (vgl. Nr. 1383) umgewandelt werden. 
Die Tilgung der Reichsschuld, welche im Oktober 1908 
über vier Milliarden Mark betrug, ist umsomehr geboten, als 
diese Schuld zum weitaus größten Teil eine reine Finanzschuld 
(s. Nr. 1381) ist. Ein Reichsgesetz vom Jahre 1906 bestimmt daher 
auch, daß vom Jahre 1908 ab alljährlich mindestens drei Fünftel 
Prozent der gesamten Anleiheschuld getilgt werden müssen. Die Til¬ 
gung geschieht durch Ankauf von Schuldverschreibungen; zu dieser 
Tilgung ist es aber bisher nicht gekommen. 
Die Verwaltung der Reichsschulden wird durch die 
preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Benen- 
nung Reichsschuldenverwaltung geführt; die fortlaufende 
Aufsicht übt eine Reichsschuldenkommission aus, welche 
aus je sechs Mitgliedern des Bundesrats und des Reichstags sowie 
dem Präsidenten des Rechnungshofs zusammengesetzt ist. 
III. Die Reichssteuern. 
Zur Deckung der Ausgaben des Reichs werden nur indirekte 
Steuern, und zwar Verbrauchssteuern sowie Verkehrssteuern erhoben? 
* Der Ertrag der Reichs steuern wurde für das Rechnungs¬ 
jahr 1909 auf rund 572,1 Millionen Mark veranschlagt; darunter die Zucker- 
steuer mit 141,4 Millionen, die Reichsstempclsteuer mit 117,4 Millionen, die 
Branntweinsteuer mit 120,5 Millionen, die Salzsteuer mit 57,2 Millionen, 
die Brausteuer mit der llebergangsabgabe von Bier mit 55,2 Millionen, die 
Erbschaftssteuer mit 30 Millionen, die Wechselstempelsteuer mit 17 Millionen, 
die Zigarettensteuer mit 15,3 Millionen, die Tabaksteuer mit beinahe 11 Mil¬ 
lionen, die Schaumweinsteuer mit 5,4 Millionen, der Spielkartenstempel mit 
1,7 Millionen.
	        
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