Nachtrag.
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chen Gründen so erkannt wurde, wie aus der Urteils¬
formel ersichtlich ist.
Eine einfachere Form ist zugelassen, wenn durch
Versäumnisurteil oder durch Anerkenntnisurteil nach
dem Antrag des Klägers erkannt ist. Dieses Urteil
kann ohne Tatbestand und Gründe auf die bei den
Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage
oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gefetzt
werden.
2. Das Verfahren vor den Amtsgerichten
weicht nunmehr von dem vor den Landgerichten in
wefentlichen Punkten ab; der Fortgang des Verfah¬
rens fall von den größeren oder geringeren Kennt¬
nissen der Parteien über das Prozeßrecht unabhän¬
giger gemacht werden. Die Zustellungen — von Ur¬
teilen ausgenommen — erfolgen von Amts wegen, die
Zustellung von Verfäumnisurteilen hat der Gerichts-
fchreiber auch ohne ausdrücklichen Parteiauftrag zu
vermitteln, die Termine werden von Amts wegen
bestimmt, die Ladungen gehen nicht von den Parteien
aus, das Gericht hat dafür zu sorgen, daß die Parteien
zu diesen Terminen geladen werden. Schon vor der
mündlichen Verhandlung, also ohne Beweisbeschluß,
kann das Gericht Anordnungen treffen, die nach der
Klageschrift oder den vorbereitenden Schriftsätzen zur
Aufklärung des Sachverhältnisses dienlich erscheinen,
z. B. den Parteien aufgeben, in ihren Händen befind¬
liche Urkunden, auf die sie sich bezogen haben, vorzm
legen, Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat,
sowie Sachverständige zur mündlichen Verhandlung
laden, oder die Einnahme des Augenscheins sowie die
Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Die Klage sowie sonstige Parteierklärungen
können zu Protokoll des Gerichtsschreibers abgegeben
werden. Die Beweisaufnahmen werden, wenn nicht
ein auswärtiges Amtsgericht um deren Vornahme
ersucht werden muß, stets durch den erkennenden
Richter selbst vorgenommen; sie sollen, soweit tunlich,
sofort erfolgen, namentlich sollen Zeugen und Sach¬
verständige, falls sie zur Stelle sind, oder ihre unver-