Nachtrag. 
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chen Gründen so erkannt wurde, wie aus der Urteils¬ 
formel ersichtlich ist. 
Eine einfachere Form ist zugelassen, wenn durch 
Versäumnisurteil oder durch Anerkenntnisurteil nach 
dem Antrag des Klägers erkannt ist. Dieses Urteil 
kann ohne Tatbestand und Gründe auf die bei den 
Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage 
oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gefetzt 
werden. 
2. Das Verfahren vor den Amtsgerichten 
weicht nunmehr von dem vor den Landgerichten in 
wefentlichen Punkten ab; der Fortgang des Verfah¬ 
rens fall von den größeren oder geringeren Kennt¬ 
nissen der Parteien über das Prozeßrecht unabhän¬ 
giger gemacht werden. Die Zustellungen — von Ur¬ 
teilen ausgenommen — erfolgen von Amts wegen, die 
Zustellung von Verfäumnisurteilen hat der Gerichts- 
fchreiber auch ohne ausdrücklichen Parteiauftrag zu 
vermitteln, die Termine werden von Amts wegen 
bestimmt, die Ladungen gehen nicht von den Parteien 
aus, das Gericht hat dafür zu sorgen, daß die Parteien 
zu diesen Terminen geladen werden. Schon vor der 
mündlichen Verhandlung, also ohne Beweisbeschluß, 
kann das Gericht Anordnungen treffen, die nach der 
Klageschrift oder den vorbereitenden Schriftsätzen zur 
Aufklärung des Sachverhältnisses dienlich erscheinen, 
z. B. den Parteien aufgeben, in ihren Händen befind¬ 
liche Urkunden, auf die sie sich bezogen haben, vorzm 
legen, Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, 
sowie Sachverständige zur mündlichen Verhandlung 
laden, oder die Einnahme des Augenscheins sowie die 
Begutachtung durch Sachverständige anordnen. 
Die Klage sowie sonstige Parteierklärungen 
können zu Protokoll des Gerichtsschreibers abgegeben 
werden. Die Beweisaufnahmen werden, wenn nicht 
ein auswärtiges Amtsgericht um deren Vornahme 
ersucht werden muß, stets durch den erkennenden 
Richter selbst vorgenommen; sie sollen, soweit tunlich, 
sofort erfolgen, namentlich sollen Zeugen und Sach¬ 
verständige, falls sie zur Stelle sind, oder ihre unver-
	        
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