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Nachtrag.
zügliche Gestellung möglich ist, sofort vernommen
Werden. Damit ist für eine möglichst rasche und doch
sachgemäße Erledigung zum Vorteil der Parteien und
des Gerichts Sorge getragen.
602 Die Zeugen werden, sofern sie über 16
Jahre alt und bei gesundem Verstand, auch nicht infolge
einer Verurteilung wegen Meineids eidesunfähig
sind, nach ihrer Vernehmung beeidigt.
Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach
besten: Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts
verschwiegen habe. Der Zeuge spricht nicht selbst diese
Worte, sondern der Richter spricht sie ihm mit der
Eingangssormel „Sie schwören bei Gott dem All¬
mächtigen und Allwissenden" vor, worauf der Zeuge
spricht, „ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe"
(Eidesformel). Die gleichzeitige Beeidigung
mehrerer Zeugen ist zulässig, die Eidesformel wird
in diesem Fall von jedem Zeugen einzeln gesprochen.
Einer Verletzung seiner Eidespflicht macht sich also
nicht nur der Zeuge schuldig, der auf seinen Eid eine
unwahre Tatsache behauptet, sondern auch der, der
irgend eine siir die Sache erhebliche Tatsache ver¬
schweigt (s. Nr. 260).
60z Unbeeidigt werden in der Regel die
Zeugen vernommen, die zur Verweigerung des
Zeugnisses berechtigt wären, von diesem Verweige¬
rungsrecht aber keinen Gebrauch machen, oder
Personen, die ein rechtliches Interesse daran haben,
daß in den: Rechtsstreit eine Partei obsiege, sowie
Personen, die einen in dem Rechtsstreit geltend ge¬
machten Anspruch, z. B. eine Forderung übertragen
haben (vgl. Nr. 387).
60; 2. Die Sachverständigen
haben die Aufgabe, dem Richter die zur Beurteilung
einzelner Fragen notwendige Sachkunde zu geben,
indem sie z. B. sich darüber aussprechen, ob der Tod
eines Menschen auf eine bei einem Unfall erlittene
Verletzung zuriickzusiihren sei, oder ob eine gelieferte