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Nachtrag. 
zügliche Gestellung möglich ist, sofort vernommen 
Werden. Damit ist für eine möglichst rasche und doch 
sachgemäße Erledigung zum Vorteil der Parteien und 
des Gerichts Sorge getragen. 
602 Die Zeugen werden, sofern sie über 16 
Jahre alt und bei gesundem Verstand, auch nicht infolge 
einer Verurteilung wegen Meineids eidesunfähig 
sind, nach ihrer Vernehmung beeidigt. 
Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach 
besten: Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts 
verschwiegen habe. Der Zeuge spricht nicht selbst diese 
Worte, sondern der Richter spricht sie ihm mit der 
Eingangssormel „Sie schwören bei Gott dem All¬ 
mächtigen und Allwissenden" vor, worauf der Zeuge 
spricht, „ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe" 
(Eidesformel). Die gleichzeitige Beeidigung 
mehrerer Zeugen ist zulässig, die Eidesformel wird 
in diesem Fall von jedem Zeugen einzeln gesprochen. 
Einer Verletzung seiner Eidespflicht macht sich also 
nicht nur der Zeuge schuldig, der auf seinen Eid eine 
unwahre Tatsache behauptet, sondern auch der, der 
irgend eine siir die Sache erhebliche Tatsache ver¬ 
schweigt (s. Nr. 260). 
60z Unbeeidigt werden in der Regel die 
Zeugen vernommen, die zur Verweigerung des 
Zeugnisses berechtigt wären, von diesem Verweige¬ 
rungsrecht aber keinen Gebrauch machen, oder 
Personen, die ein rechtliches Interesse daran haben, 
daß in den: Rechtsstreit eine Partei obsiege, sowie 
Personen, die einen in dem Rechtsstreit geltend ge¬ 
machten Anspruch, z. B. eine Forderung übertragen 
haben (vgl. Nr. 387). 
60; 2. Die Sachverständigen 
haben die Aufgabe, dem Richter die zur Beurteilung 
einzelner Fragen notwendige Sachkunde zu geben, 
indem sie z. B. sich darüber aussprechen, ob der Tod 
eines Menschen auf eine bei einem Unfall erlittene 
Verletzung zuriickzusiihren sei, oder ob eine gelieferte
	        
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