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Das bayerische Staatsrecht 
Verhandlungen der Direktion der StaatsschuldenverwÄtung Kennt¬ 
nis zu nehmen uttd die Einhaltung der festgesetzten Normen zu über¬ 
wachen. Sie setzen ihre Funktionen auch nach Beendigung des Land¬ 
tags fort tlnd haben ihre Tätigkeit auch nací) Ablauf der Wahlperiode 
und bei Auslösung des Landtags bis zur Ernennung von Nachfolgern 
auszuüben. In dringenden Fällen sind die Kommissäre auch berech¬ 
tigt, an Stelle des Landtags zur Ausnahme von Anlehen vorläufig 
die Zustimmung zu geben. Sie haben über ihre Tätigkeit den Kam¬ 
mern Bericht zu erstatten. 
2. Die Zusammensetzung der Kammer der Reichsratc. 
69 Die K a ni in e r der R e i ch s r ä t e setzt sich z u s a m - 
men aus: 
a. den volljährigen (achtzehn Jahre alten) Prinzen des König¬ 
lichen Hauses, 
t>. den Kronbeamten des Reichs (s. Nr. 150), 
c. den beiden Erzbischöfen, 
d. den Häuptern der ehemals reichsständischen (standesherr- 
licheti) fürstlichen und gräflichen Familien, 
e. einem vom König ernannten Bischof und dem Präsidenten des 
Oberkonsistoriums, 
l. den erblichen 23 und den lebenslänglichen Reichsräten, die voni 
König ernannt werden'. Die Zahl der lebenslänglichen 
Reichsräte kann den dritten Teil der erblichen nicht über¬ 
steigen. 
70 Die Reichsräte haben erst nach Erreichung der Volljährigkeit 
Zutritt in die Kammer. S t i m m b e r e ch t i g u n g erhal¬ 
ten sie erst mit dem 25. Lebensjahre, die Prinzen des Königlichen 
Hauses mit dem 21. Lebensjahr. 
3. Die Zusammensetzung der Kammer der Abgeordneten. 
71 Die Kamnier der Abgeordneten besteht aus 163 Abgeordneten;2^ 
es kommt im Durchschnitt aus 38 000 Einwohner ein Abgeordneter. 
Sie gehen aus Wahlen des Volkes hervor. Die Wahl erfolgt aus 
sechs Jahre durch geheime, direkte (unmittelbare) Abstimmung. Un¬ 
mittelbare Abstimmung bedeutet, daß die einzelnen Wähler selber 
den Abgeordneten wählen, nicht erst mehrere Wahlmänner wählen, 
die ihrerseits dann erst den Abgeordneten zu wählen hätten. 
13 Die Ernennung zum erblichen Reichsrat ist von ver¬ 
schiedenen Voraussetzungen abhängig, insbesondere ist der Besitz des Adels 
und eines gewissen Vermögens notwendig. 
24 Die Wahl der Abgeordneten wurde durch Gesetz vom 
9. April 1906 neu geregelt.
	        
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