Der Landtag
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a. Wahlrecht und Wählbarkeit.
Wahlberechtigt ist (das sog. aktive Wahlrecht hat) jeder
bayerische Staatsangehörige, der im Zeitpunkt der Wahl mindestens
das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, mindestens seit einem Jahr die
bayerische Staatsangehörigkeit besitzt und mindestens seit einem
Jahre eine direkte Steuer entrichtet. Ausgeschlossen sind von der Be¬
rechtigung zum Wählen Personen, die entmündigt oder unter vor¬
läufige Vormundschaft gestellt sind, Personen, die sich im Konkurs be¬
finden, Personen, die öffentliche Armenunterstützung genießen oder
innerhalb eines Jahres vor der Wahl bezogen haben, endlich Per¬
sonen, die die Befähigung infolge strasgerichtlicher Verurteilung ver¬
loren haben. Die Wahlberechtigung ruht auch für die zum aktiven
Heer gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeam-
'ten. Jeder Wahlberechtigte kann nur an feinern Wohnsitz wählen.
Außerdem ist die Ausübung des Wahlrechts durch die Leistung des
Versassungseids bedingt.
Wählbar zum Abgeordneten ist (das p a s s i p e Wahlrecht
hat) jeder bayerische Staatsangehörige, der das 25. Lebensjahr
zurückgelegt hat, die bayerische Staatsangehörigkeit seit mindestens
einenr Jahr besitzt und mindestens seit einem Jahr eine direkte Steuer
entrichtet. Dieselben Griinde, die das aktive Wahlrecht ausschließen,
schließen auch das passive Wahlrecht aus. Dagegen ist weder Wohnsitz
inr Wahlkreis oder im Königreich überhaupt, noch Leistung des Ver¬
fassungseids, noch Eintrag in die Wählerliste notwendig; auch Militär-
Personen können gewählt werden.
l). DieWahlkreise.
Zum Zwecke der Landtagswahleu ist das Königreich durch das
Wahlgesetz selbst in 133 Wahlkreise eingeteilt. Ferner ist durch
das Gesetz bestimmt, wie viel Abgeordnete in jedem Wahlkreis zu
wählen sind. In der Regel wird in jedeur Wahlkreis ein Abgeord¬
neter gewählt. Die Wahlkreise sind an der Hand der Einteilung des
Königreichs in Amtsgerichte, Stadtbezirke und Stadtdistrikte gebildet.
Die Wahlkreise werden zürn Zwecke der leichteren Stimmabgabe
wiederum in Wahlbezirke eingeteilt, die sich in der Regel an
die Einteilung in Gemeindebezirke anschließen. Größere Gemeinden
werden in Unterabteilungen zerlegt. In der Regel soll ein Wahl¬
bezirk nicht mehr als 3500 Einwohner umfassen. Die Bildung der
Wahlbezirke erfolgt durch die Distriktsverwaltungsbehörden, in Mün¬
chen durch den Magistrat.
c. Das Wahlversah ren.
Zum Zwecke der Wahl werden für jeden Wahlbezirk Wähler¬
listen, d. h. Verzeichnisse der Wahlberechtigten, aufgestellt. Diese