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Finanzen, Steuern, Zölle
endlich in die auf 70 Pfennige für den Liter reinen
Alkohol festgesetzte Verbrauchsabgabe.
Die Maischbottichsteuer wird nur in den land¬
wirtschaftlichen und in solchen Brennereien erhoben,
die Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten. Die
gewerblichen Brennereien zahlen anstatt der Maisch¬
bottichsteuer einen Zuschlag von 20 Pfennigen zur Ver¬
brauchsabgabe. Bei der Maischbottich- und der Ma¬
terialsteuer bestehen namentlich zu Gunsten der kleinern
Brennereien mannigfache, aber verwickelt geregelte Er¬
leichterungen und Abstufungen des Steuersatzes. Die
kleinsten landwirtschaftlichen Brennereien sind gegen
Zahlung einer festen Abstndungssumme meist von jeder
Steuer befreit.
Kontin^cn- Die Verbrauchsabgabe ist für eine bestimmte
ticrull3 Menge der Gesamterzeugung — jährlich 4’/2 1 reinen
Alkohols auf den Kopf der norddeutschen, 3 1 auf den
Kopf der in Bayern, Württemberg und Baden ge¬
zählten Bevölkerung gerechnet - von 70 Pfennigen auf
50 Pfennige herabgesetzt. Diese durch den geringern
Steuersatz begünstigte Jahresmenge ist auf die, bei Er¬
laß des Gesetzes, bestehenden Brennereien, nach Ver¬
hältnis ihrer bisherigen Steuerquoten, verteilt oder
kontingentiert worden. Von 3 zu 3 Jahren soll
sie neu bemessen und auf die inzwischen neu entstandnen
landwirtschaftlichen oder Materialsteuer entrichtenden
Brennereien neu umgelegt werden.
Die Differenz von 20 Pfennigen kann den kon¬
tingentierten Brennereien auch in der Form gewährt
werden, daß ihnen, wenn sie ein gewisses Quantum
Alkohol zur Besteuerung anmelden, die Verbrauchsab¬
gabe statt nur mit 50 Pfennigen zum vollen Betrag von
70 Pfennigen berechnet wird, daß ihnen aber zugleich,
bis zum vollen Betrag ihres Jahreskontingents, Be¬
rechtigungsscheine über die jeweilig zur Steuer ab¬
gefertigte Branntweinmenge erteilt werden. Auf Grund