Full text: Deutsche Bürgerkunde

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Finanzen, Steuern, Zölle 
endlich in die auf 70 Pfennige für den Liter reinen 
Alkohol festgesetzte Verbrauchsabgabe. 
Die Maischbottichsteuer wird nur in den land¬ 
wirtschaftlichen und in solchen Brennereien erhoben, 
die Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten. Die 
gewerblichen Brennereien zahlen anstatt der Maisch¬ 
bottichsteuer einen Zuschlag von 20 Pfennigen zur Ver¬ 
brauchsabgabe. Bei der Maischbottich- und der Ma¬ 
terialsteuer bestehen namentlich zu Gunsten der kleinern 
Brennereien mannigfache, aber verwickelt geregelte Er¬ 
leichterungen und Abstufungen des Steuersatzes. Die 
kleinsten landwirtschaftlichen Brennereien sind gegen 
Zahlung einer festen Abstndungssumme meist von jeder 
Steuer befreit. 
Kontin^cn- Die Verbrauchsabgabe ist für eine bestimmte 
ticrull3 Menge der Gesamterzeugung — jährlich 4’/2 1 reinen 
Alkohols auf den Kopf der norddeutschen, 3 1 auf den 
Kopf der in Bayern, Württemberg und Baden ge¬ 
zählten Bevölkerung gerechnet - von 70 Pfennigen auf 
50 Pfennige herabgesetzt. Diese durch den geringern 
Steuersatz begünstigte Jahresmenge ist auf die, bei Er¬ 
laß des Gesetzes, bestehenden Brennereien, nach Ver¬ 
hältnis ihrer bisherigen Steuerquoten, verteilt oder 
kontingentiert worden. Von 3 zu 3 Jahren soll 
sie neu bemessen und auf die inzwischen neu entstandnen 
landwirtschaftlichen oder Materialsteuer entrichtenden 
Brennereien neu umgelegt werden. 
Die Differenz von 20 Pfennigen kann den kon¬ 
tingentierten Brennereien auch in der Form gewährt 
werden, daß ihnen, wenn sie ein gewisses Quantum 
Alkohol zur Besteuerung anmelden, die Verbrauchsab¬ 
gabe statt nur mit 50 Pfennigen zum vollen Betrag von 
70 Pfennigen berechnet wird, daß ihnen aber zugleich, 
bis zum vollen Betrag ihres Jahreskontingents, Be¬ 
rechtigungsscheine über die jeweilig zur Steuer ab¬ 
gefertigte Branntweinmenge erteilt werden. Auf Grund
	        
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