Full text: Deutsche Bürgerkunde

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Finanzen, Steuern, Zölle 
Monopole 
Spielkarten¬ 
stempel 
RG 
v, 3. 7. 78 
Wechscl- 
stempel 
BG 
V. 10. 6. 69 
u. RG 
V. i. 6. 79 
Stoffe, regelmäßig nach dem Satze von 4 Mark auf 
100 kg erhoben, und zwar entweder als Einmaischungs- 
oder (wiewohl selten) als Vermahlungssteuer, oder- 
endlich, und dies bildet die Regel, die Steuer wird 
zwischen der Steuerbehörde und der Brauerei aus je 
ein Jahr mit einer Abfindungssumme fixiert. 
Außer Getreide sind auch Surrogate zur Bier¬ 
bereitung zugelassen, aber mit höhern Steuersätzen, 
6 und 8 Mark, belegt. Für ausgeführtes Bier wird 
1 Mark auf den Hektoliter zurückvergütet. Die Einzel¬ 
staaten beziehen 15 Prozent als Erhebungskosten. Die 
drei süddeutschen Staaten haben an den Erträgnissen 
keinen Anteil. 
Anstatt Steuern von den im vorstehenden er¬ 
wähnten Verbrauchsgegenständen zu erheben, haben 
manche Staaten die Herstellung gewisser Konsumartikel 
selbst in Betrieb genommen und die Privatindustrie 
gänzlich verboten. Sie nehmen das Interesse der Staats¬ 
kasse durch Preisaufschläge zu den Herstellungskosten 
wahr, deren Höhe ihnen, bei dem Ausschluß jeder Kon¬ 
kurrenz, allein überlassen bleibt (Monopol). In 
Deutschland ist das Salzmonopol erst im Jahre 1867 
aufgehoben worden; das vorgeschlagne Reichstabaks¬ 
monopol (1882) und das Branntweinmonopol (1886) 
sind nicht Gesetz geworden. 
In der Mitte zwischen Verbrauchs- und Verkehrs¬ 
steuern steht der Spielkartenstempel von 30 Pfen¬ 
nigen und 50 Pfennigen für das Spiel Karten. Den 
Einzelstaaten gebühren 5 Prozent Erhebungskosten, der 
Rest fließt zur Reichskasse. 
Dagegen zählt zu den reinen Verkehrssteuern der 
Wechselstempel von gezognen und eignen Wechseln 
(S. 175, 177) sowie von gewissen kaufmännischen Order¬ 
papieren und Zahlungsanweisungen nach dem Satze 
von 1I2 °/00. Die Erhebungskosten werden den Einzel¬ 
staaten mit 2 Prozent vergütet, die Postverwaltung
	        
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