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Finanzen, Steuern, Zölle
Monopole
Spielkarten¬
stempel
RG
v, 3. 7. 78
Wechscl-
stempel
BG
V. 10. 6. 69
u. RG
V. i. 6. 79
Stoffe, regelmäßig nach dem Satze von 4 Mark auf
100 kg erhoben, und zwar entweder als Einmaischungs-
oder (wiewohl selten) als Vermahlungssteuer, oder-
endlich, und dies bildet die Regel, die Steuer wird
zwischen der Steuerbehörde und der Brauerei aus je
ein Jahr mit einer Abfindungssumme fixiert.
Außer Getreide sind auch Surrogate zur Bier¬
bereitung zugelassen, aber mit höhern Steuersätzen,
6 und 8 Mark, belegt. Für ausgeführtes Bier wird
1 Mark auf den Hektoliter zurückvergütet. Die Einzel¬
staaten beziehen 15 Prozent als Erhebungskosten. Die
drei süddeutschen Staaten haben an den Erträgnissen
keinen Anteil.
Anstatt Steuern von den im vorstehenden er¬
wähnten Verbrauchsgegenständen zu erheben, haben
manche Staaten die Herstellung gewisser Konsumartikel
selbst in Betrieb genommen und die Privatindustrie
gänzlich verboten. Sie nehmen das Interesse der Staats¬
kasse durch Preisaufschläge zu den Herstellungskosten
wahr, deren Höhe ihnen, bei dem Ausschluß jeder Kon¬
kurrenz, allein überlassen bleibt (Monopol). In
Deutschland ist das Salzmonopol erst im Jahre 1867
aufgehoben worden; das vorgeschlagne Reichstabaks¬
monopol (1882) und das Branntweinmonopol (1886)
sind nicht Gesetz geworden.
In der Mitte zwischen Verbrauchs- und Verkehrs¬
steuern steht der Spielkartenstempel von 30 Pfen¬
nigen und 50 Pfennigen für das Spiel Karten. Den
Einzelstaaten gebühren 5 Prozent Erhebungskosten, der
Rest fließt zur Reichskasse.
Dagegen zählt zu den reinen Verkehrssteuern der
Wechselstempel von gezognen und eignen Wechseln
(S. 175, 177) sowie von gewissen kaufmännischen Order¬
papieren und Zahlungsanweisungen nach dem Satze
von 1I2 °/00. Die Erhebungskosten werden den Einzel¬
staaten mit 2 Prozent vergütet, die Postverwaltung