Full text: Deutsche Bürgerkunde

Steuern 
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in Elsaß-Lothringen noch erhobne Enregistrements- 
g ebühr. 
Die Erbschaftssteuer besteht, wenn auch fast 
durchweg nur zu Lasten der erbenden Ehegatten 
und Seitenverwandten, in allen deutschen Staaten. 
Auch für Besitzveränderungen unter Lebenden wird 
vielfach die sogenannte Liegenschaftsabgabe er¬ 
hoben. 
Luxus steuern sind, von der Hundesteuer abge¬ 
sehen, in Deutschland wenig ausgebildet. Nur im 
Zolltarif sind die aus dem Auslande bezognen Luxus¬ 
gegenstände mit hohen Eingangsabgaben belastet. 
Gemeindesteuern 
Die Gemeinden können sich, wenn sie den Fehlbe¬ 
darf im Gemeindehaushalt durch Steuern aufzubringen 
genötigt sind (S. 7), aller im vorstehenden besprochnen 
Formen der direkten und indirekten Besteuerung be¬ 
dienen. Vielfach erheben sie ihre Steuern, auch Um¬ 
lagen oder Anlagen genannt, einfach durch Zuschläge 
zu den vom Staate ausgeworfnen Grund-, Gewerbe-, 
Einkommensteuern u. s. w., in Bayern auch zum Malz¬ 
aufschlag. 
Für die indirekte Besteuerung ist freilich auch Verbrauchs- 
den Gemeinden in dem schon erwähnten Zollver-_fteuern 
einigungsvertrage (S. 256) insofern eine Grenze ge¬ 
zogen, als ihnen nur die Besteuerung von Essig, Malz, 
Obstwein, von Gegenständen der Mahl- und Schlacht¬ 
steuer (S.256), von Brennmaterial, Marktviktualien und 
Fourage, von Wein nur in den eigentlichen Weinlän¬ 
dern erlaubt ist. Alles dies auch nur, soweit diese 
Gegenstände nicht mit einem Einfuhrzoll von mehr als 
3 Mark auf 100 kg belegt sind. Nur die Bier- und ^<8 
Branntweinbesteuerung ist den Gemeinden völlig frei- ö' 27' 85 
gegeben. 
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