Steuern
257
in Elsaß-Lothringen noch erhobne Enregistrements-
g ebühr.
Die Erbschaftssteuer besteht, wenn auch fast
durchweg nur zu Lasten der erbenden Ehegatten
und Seitenverwandten, in allen deutschen Staaten.
Auch für Besitzveränderungen unter Lebenden wird
vielfach die sogenannte Liegenschaftsabgabe er¬
hoben.
Luxus steuern sind, von der Hundesteuer abge¬
sehen, in Deutschland wenig ausgebildet. Nur im
Zolltarif sind die aus dem Auslande bezognen Luxus¬
gegenstände mit hohen Eingangsabgaben belastet.
Gemeindesteuern
Die Gemeinden können sich, wenn sie den Fehlbe¬
darf im Gemeindehaushalt durch Steuern aufzubringen
genötigt sind (S. 7), aller im vorstehenden besprochnen
Formen der direkten und indirekten Besteuerung be¬
dienen. Vielfach erheben sie ihre Steuern, auch Um¬
lagen oder Anlagen genannt, einfach durch Zuschläge
zu den vom Staate ausgeworfnen Grund-, Gewerbe-,
Einkommensteuern u. s. w., in Bayern auch zum Malz¬
aufschlag.
Für die indirekte Besteuerung ist freilich auch Verbrauchs-
den Gemeinden in dem schon erwähnten Zollver-_fteuern
einigungsvertrage (S. 256) insofern eine Grenze ge¬
zogen, als ihnen nur die Besteuerung von Essig, Malz,
Obstwein, von Gegenständen der Mahl- und Schlacht¬
steuer (S.256), von Brennmaterial, Marktviktualien und
Fourage, von Wein nur in den eigentlichen Weinlän¬
dern erlaubt ist. Alles dies auch nur, soweit diese
Gegenstände nicht mit einem Einfuhrzoll von mehr als
3 Mark auf 100 kg belegt sind. Nur die Bier- und ^<8
Branntweinbesteuerung ist den Gemeinden völlig frei- ö' 27' 85
gegeben.
17