Das Reich
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von einem Teile angerufnen Bundesrat nicht, den
Streit gütlich auszugleichen, so spricht die Reichs¬
gesetzgebung das letzte Wort. Auch für den Reichs¬
angehörigen, dem in einem Einzelstaate die Hilfe der
Gerichte zu Unrecht verweigert worden ist (Justiz- Art. ??
Verweigerung), soll der Bundesrat eintreten. Endlich
ist der Bundesrat auch berufen, Streitigkeiten unter
den einzelnen Bundesstaaten auf Anrufen des einen
Teils zu erledigen.
Die Verfassung, das wichtigste Grundgesetz des Verfassungs¬
Reichs, ist mitten im Kriege nach schweren Kämpfen änderung
durch Vertrag der deutschen Fürsten und freien Städte,
durch Beschluß des Reichstags sowohl als der Landes¬
vertretungen der deutschen Bundesstaaten zu stände
gekommen. Sie ist nach menschlichem Ermessen auf
eine lange Zukunft hinaus geeignet, den nationalen
Bedürfnissen gerecht zu werden. Immerhin kann sie,
wie alles Menschenwerk, keine ewige Dauer bean¬
spruchen. Sie selbst sieht daher den Fall ihrer Ab¬
änderung vor und bestimmt hierfür den Weg der Ge¬
setzgebung. Sie erschwert aber mit weisem Bedacht
die Möglichkeit der Änderung, denn schon 14 von den
im Bundesrat vertretnen 58 Stimmen genügen, die
geplante Änderung dadurch, daß sie sich dagegen er¬
klären, zu Falle zu bringen.