Full text: Deutsche Bürgerkunde

Der Kaiser 
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der Vertretung des Reiches nach außen geltend macht. 
Aber auch im Innern stehen dem Kaiser wichtige 
Vorrechte zu. Er beruft, eröffnet, vertagt und schließt 
den Bundesrat und den Reichstag, er verkündet die 
Reichsgesetze und überwacht ihre Ausführung, er er¬ 
nennt und entläßt die Reichsbeamten und die Reichs¬ 
konsuln. Er führt schon im Frieden den Oberbefehl 
über die deutsche Kriegsmarine, ihm allein schwören die 
Offiziere, Beamten und Mannschaften der Marine den 
Treueid. Auch die Truppen der Landmacht sind ver¬ 
pflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge 
zu leisten, und legen im Fahneneid dies Gelöbnis ab. 
Ihm gebührt die obere Leitung der Post- und Tele¬ 
graphenverwaltung. Der Kaiser übt diese Rechte, die 
Kaiserliche Regierungsgewalt, namens des Reichs 
durch Anordnungen oder Verfügungen, meist Erlasse 
genannt, aus. Nur bei der Ernennung gewisser Reichs¬ 
beamten, z. B. bei Besetzung des Reichsgerichts, ist er 
an die Vorschläge des Bundesrats gewiesen. Da diese 
Kaiserlichen Erlasse der Gegenzeichnung des Reichs¬ 
kanzlers bedürfen, so ist damit zugleich gesagt, daß 
sie schriftlich zu ergehen haben. 
Es leuchtet aber ein, daß sich damit die Regie¬ 
rungsthätigkeit des Kaisers im Reiche ebensowenig 
erschöpft, wie die des Monarchen im Staate. Der 
Kaiser kann selbstverständlich durch schriftliche und 
mündliche Anregungen aller Art, auch in hochpoli¬ 
tischen Dingen, auf die Entschließungen der mit 
ihm verbündeten Regierungen, ja in außerordent¬ 
lichen Fällen auch auf die Anschauungen des deut¬ 
schen Volkes einwirken. So ist es wiederholt ge¬ 
schehen in Form von Botschaften an den deutschen 
Reichstag, bei der Thronbesteigung des zweiten 
deutschen Kaisers in einem dem Reichskanzler amt¬ 
lich mitgeteilten und veröffentlichten Regierungs¬ 
programm. Endlich kann nicht davon die Rede 
Art. 12 
Art. 17 
Art. 18. 56 
Art. 53 
Art. 64 
Art. 50 
Art. 17
	        
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