Full text: Deutsche Bürgerkunde

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Reichskanzler und Reichsbehörden 
Gamlen- Der Beamte soll sich durch sein Verhalten in und 
.. viUcl)tt:11 . außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, 
würdig erzeigen. Er hat Verschwiegenheit zu beobachten 
über die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordnen 
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur 
nach erforderlich oder von seinem Vorgesetzten vorge¬ 
schrieben ist, und zwar auch nachdem das Dienstver¬ 
hältnis aufgelöst ist. Er ist für die Gesetzmäßigkeit seiner 
amtlichen Handlungen verantwortlich, kann sich also 
bei offenbaren Gesetzwidrigkeiten auch nicht mit der Ge¬ 
horsamspflicht gegen die Weisungen des Vorgesetzten 
decken. Er kann deshalb auch wegen Überschreitung 
seiner amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger 
Unterlassung von Amtshandlungen vor Gericht aus 
Schadenersatz belangt werden. Die Annahme von Ge¬ 
schenken, Nebenämter und Nebenbeschäftigungen gegen 
fortlaufende Vergütung sind ihm nur mit Genehmigung 
der obersten Reichsbehörde gestattet. 
Jeder Beamte muß sich, wenn es das dienstliche 
Bedürfnis fordert, die Versetzung in ein andres 
Amt von nicht geringerm Rang und Diensteinkommen 
Ruhestand gefallen lassen. Hört das Amt gänzlich auf, so kailn 
er in den einstweiligen Ruhestand, auf „Wartegeld" 
gesetzt oder „zur Disposition gestellt" werden. Das 
Wartegeld beträgt dreiviertel des bisherigen Gehalts, 
doch nie mehr als 9000 Mark. Eine Reihe einzeln 
aufgeführter höherer Beamten, bei denen es besonders 
darauf ankommt, daß sie sich jederzeit in völliger 
Übereinstimmung mit der Willensmeinung des Kaisers 
und der obersten Vorgesetzten befinden, können sogar 
jederzeit durch kaiserliche Verfügung einstweilig in 
den Ruhestand gesetzt werden. Hierzu gehören der 
Reichskanzler selbst, die Staatssekretäre, gewisse vor¬ 
tragende Räte, die höhern Beamten des diploma¬ 
tischen Dienstes und die Konsuln. Dem entspricht 
aber auch, daß der Reichskanzler und gewisse Staats-
	        
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