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Reichskanzler und Reichsbehörden
Gamlen- Der Beamte soll sich durch sein Verhalten in und
.. viUcl)tt:11 . außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert,
würdig erzeigen. Er hat Verschwiegenheit zu beobachten
über die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordnen
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur
nach erforderlich oder von seinem Vorgesetzten vorge¬
schrieben ist, und zwar auch nachdem das Dienstver¬
hältnis aufgelöst ist. Er ist für die Gesetzmäßigkeit seiner
amtlichen Handlungen verantwortlich, kann sich also
bei offenbaren Gesetzwidrigkeiten auch nicht mit der Ge¬
horsamspflicht gegen die Weisungen des Vorgesetzten
decken. Er kann deshalb auch wegen Überschreitung
seiner amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger
Unterlassung von Amtshandlungen vor Gericht aus
Schadenersatz belangt werden. Die Annahme von Ge¬
schenken, Nebenämter und Nebenbeschäftigungen gegen
fortlaufende Vergütung sind ihm nur mit Genehmigung
der obersten Reichsbehörde gestattet.
Jeder Beamte muß sich, wenn es das dienstliche
Bedürfnis fordert, die Versetzung in ein andres
Amt von nicht geringerm Rang und Diensteinkommen
Ruhestand gefallen lassen. Hört das Amt gänzlich auf, so kailn
er in den einstweiligen Ruhestand, auf „Wartegeld"
gesetzt oder „zur Disposition gestellt" werden. Das
Wartegeld beträgt dreiviertel des bisherigen Gehalts,
doch nie mehr als 9000 Mark. Eine Reihe einzeln
aufgeführter höherer Beamten, bei denen es besonders
darauf ankommt, daß sie sich jederzeit in völliger
Übereinstimmung mit der Willensmeinung des Kaisers
und der obersten Vorgesetzten befinden, können sogar
jederzeit durch kaiserliche Verfügung einstweilig in
den Ruhestand gesetzt werden. Hierzu gehören der
Reichskanzler selbst, die Staatssekretäre, gewisse vor¬
tragende Räte, die höhern Beamten des diploma¬
tischen Dienstes und die Konsuln. Dem entspricht
aber auch, daß der Reichskanzler und gewisse Staats-