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wenn auch die Abweichung unter den einzelnen Städteordnungen nicht eine
so erhebliche ist, wie bei den Landgemeindeordnungen. Die bedeutendste ist
die preußische Städteordnung für die sieben östlichen Provinzen mit Aus¬
schluß Neuvorpommerns. Mit kleinen Änderungen ist diese Städteordnung
später für Hessen-Nassau außer Frankfurt a. M. Gesetz geworden, mit etwas
größeren Änderungen für Frankfurt a. M. und für Schleswig-Holstein.
Erheblichere Abweichungen von der preußischen Städteordnung zeigt die
Städteordnung für Westfalen und für die Rheinprovinz. Selbständigen
Charakter trägt die Städteordnung für Neuvorpommern, sowie die für
Hannover.
An der Spitze der Stadtverwaltung steht, leitend und beaufsichtigend,
der Bürgermeister (Oberbürgermeister, Erster Bürgermeister), zugleich
Vorsteher des Standesamts und in der Regel Ortspolizeibehörde. Er ist
Vorsitzender des Magistrats, der außer ihm aus einem Beigeordneten
(Zweiten Bürgermeister) als seinem Stellvertreter, aus einer Anzahl be¬
soldeter und unbesoldeter Schöffen (Stadträte, Ratsherren, Ratsmänner)
besteht. Alle Mitglieder des Magistrats werden von den Stadtverordneten
gewühlt, die unbesoldeten auf sechs Jahre, die besoldeten (auch die Bürger¬
meister) auf zwölf Jahre oder auf Lebenszeit und bedürfen der staatlichen
Bestätigung. Ein rechtskundiges Magistratsmitglied heißt Syndikus, das
kassenverwaltende Kämmerer. — Die Stadtverordnetenversammlung stellt
eine Vertretung der Bürger dar, die Stadtverordneten, zur Hälfte Haus¬
besitzer, werden auf sechs Jahre nach der Dreiklassenwahlordnung gewählt.
Nach der rheinischen Städteordnung fehlt der Magistrat, dem Bürger¬
meister stehen ein oder mehrere Beigeordnete zur Seite, er führt den Vor¬
sitz in der Stadtverordnetenversammlung. — In Neuvorpommern wird der
Bürgermeister auf Lebenszeit vom König ernannt. — In Hannover werden
die einzelnen Mitglieder des Magistrats (Senatoren) vom Magistrat und
einer gleichen Anzahl von Bürgervorstehern in vereinigter Versammlung auf
Lebenszeit gewählt.
Große Gemeinden unterstehen direkt der Regierung, kleinere bilden mit
andern vereinigt einen Kreis. Neben der staatlichen Verwaltung des
Kreises durch den Landrat geht eine Selbstverwaltung einher durch den
Kreistag, dessen Mitglieder aus Stadt und Land gewählt werden. Zur
Führung der laufenden Geschäfte besteht der Kreisausschuß, der sich aus
dem Landrat als Vorsitzendem und sechs vom Kreistag gewählten Mitgliedern
zusammensetzt.
Der Selbstverwaltungskörper für die Provinz ist der Provinzial¬
landtag. Seine Mitglieder werden aus den einzelnen Kreisen gewählt.
Zur Vertretung bei den laufenden Verwaltuügsgeschäften wählt der Pro¬
vinziallandtag den Provinzialausschuß, der aus einem Vorsitzenden und
7—13 anderen Mitgliedern besteht. Ausführendes Organ der Beschlüsse
des Provinzialausschusses ist der Landeshauptmann (Landesdirektor). Zu