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[§29]
anlagen des Staates für unzulässig erklärt, da dieser nicht als
Unternehmer auftreten dürfe, und bei gehöriger Aufsicht die sozial¬
politischen und staatlichen Interessen auch zu ihrem Rechte kämen.
Letzteres trifft teilweise zu, und viele Privatunternehmungen leisten
bezüglich der Organisation und Wohlfahrtspflege Mustergültiges, —
aber die Absicht, den Aktionären möglichst hohe Dividenden zu
zahlen, bleibt selten unbeachtet. Sodann liegt es im Allgemeinwohl,
wenn der Staat, wie vor allein bei den Eisenbahnen, namentlich
dem sog. kleinen Mann, eine sichere Einnahmequelle in Form einer
allerdings nur bescheidenen aber doch auskömmlichen Lebensstellung
gewährt, und sich selbst im Interesse der Gesamtheit Einkünfte vor¬
behält, die sonst zumeist nur den Wohlhabenden zufallen würden.
Jedenfalls müßten beim Fortfall der Erwerbseinkünfte die Steuern
wesentlich erhöht werden, — am fühlbarsten wäre es natürlich für
die sog. „kleinen Einkommen".
'Von den staatsrechtlichen Einnahmen wurden schon die Re¬
galien besprochen (§ 28 b). Einen entscheidenden Einfluß auf die
Gestaltung der Reichsfinanzwirtschaft haben nicht die Einnahmen
aus dem Post- usw. Regal, da die Post in erster Linie den Verkehr er¬
leichtern und fördern sollen. Sodann sind die Gebühren zu nennen.
Das sind Beiträge für Benutzung öffentlicher Einrichtungen, die
zwar im Interesse des Gemeinwohls bestehen, an denen aber der sie
wirklich Benutzende ein besonderes und größeres Interesse hat als
ein anderer. Sie bedeuten eine Art Sonderbesteuerung und sind
deshalb auch als Steuerzuschlag aufgefaßt worden; im Staatshaus¬
halt werden sie vielfach unter den indirekten Steuern verrechnet.
Völlige Zurechnung unter die Steuer erscheint darum unmöglich,
da ihnen eine bestimmte Gegenleistung seitens des Staates entspricht.
Mit den staatlichen Erwerbseinkünften verwandt, gleichen sie diesen
doch nicht völlig, da sich aus ihnen die Kosten der öffentlichen Ein¬
richtungen gewöhnlich nicht decken lassen, da ferner eine einseitige
Normierung durch das öffentliche Recht und nicht mehr durch die
freie Konkurrenz stattfindet, da endlich die Gegenleistung in einer
obrigkeitlichen Handlung besteht. Die Gebühren werden direkt an
den Staat gezahlt (Fiskusgebühren), seltener dem einzelnen Beamten
für seine im Auftrage des Staates vollzogenen Leistungen (Diener¬
gebühren). Die Erhebung geschieht entweder unmittelbar in Geld
oder in Form von Stempelmarken. Drei große Gruppen von Ge¬
bühren lassen sich scheiden, nämlich Gebühren aus der Rechtspflege
(vgl. § 36a). aus der Verwaltung, und endlich gebührenartige Ein¬
nahmen. Bei den Verwaltungsgebühren scheidet man die allgemeinen
Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten des persönlichen Lebens
.(Beglaubigungen aus dem Zivilstandsregifter, von Legitimations¬
papieren und dgl.), des Erwerbslebens (Anstellungs- und Be¬
förderungsurkunden. Befähigungs- und Prüfungszeugnisse und dgl.)
und der obrigkeitlichen Beglaubigung und Beaufsichtigung (Kon-
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