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geschaffen 5. B. die Hirsch-Dunkerschen Lsilfskassen mit 25000 Mitgliedern.
Buch war am 7. Juni 167s ein Vastpflichtgesetz erlassen worden sür
Eisenbahnen und Bergwerke, worin diese unter gewissen Voraussetzungen
für Betriebsunfälle haftbar gemacht wurden.
Vlso Vrbeiterversicherung; freiwillige oder Zwangsversicherung,
das war eine andere wichtige Frage; was sprach gegen die freiwillige
Versicherung? (Die große Masse der Arbeiter würde nicht beitreten,
am ehesten beitreten würden schwächliche Arbeiter, die die Rassen sehr
bald in Anspruch nähmen.)
Vlso Zwangsversicherung. Soll die Rasse unterstützen können, so
muß sie die Mittel dazu haben, woher sie nehmen? Für wen sind die
Wohltaten der Rasse bestimmt? Wer wird also auch die Beiträge be¬
zahlen müssen? Wenn aber nur die Arbeiter die Beiträge ausbringen
sollen, so werden die Beiträge sehr hoch sein müssen; soll man nicht
noch andere heranziehen können? Wer hat denn die Vorteile von einer-
blühenden Industrie? (Fabrikant, Staat.) Wer trägt denn die Mitschuld
an den Unfällen? (Die Maschine, die Industrie selbst.) Sind nicht auch
die Fabrikanten und die bürgerliche Gesellschaft an der Sicherstellung
ihrer Arbeiter beteiligt? Indem man all diese Frage mit ja beant¬
wortete, kam man dazu, auch weu wohl zur Beitragspflicht heranzuziehen?
(Arbeitgeber und den Staat.)
Aber in verschiedener Form. An den gewerblichen Unfällen, so
kann man sich die Verschiedenheit klar machen, trägt die Hauptschuld
die Industrie selbst, also tragen die Unternehmer die Rosten der Unfall¬
versicherung ganz allein. Für die Vlten und Arbeitsunfähigen hat auch
der Staat als die erweiterte Familie zu sorgen, so trägt das Reich zu
jeder Invaliditätsrente 50 Mk. bei. Rrankheiten befallen jeden Menschen,
hier spielt die persönliche Rörperkonstitution die chauptrolle, wenn auch
der Aufenthalt in den Fabrikräumen und die eintönige Fabrikarbeit mit
dazu beitragen; also wurden die Beiträge für die Rrankenkassen geteilt,
2/8 trägt der Arbeiter, 1/3 der Arbeitgeber; beabsichtigt ist künftig, Ar¬
beiter und Arbeitgeber je die khälfte aufzulegen.
Wie werden die Beiträge bezahlt? (Markensystem).
Ist der Arbeiter verpflichtet, diesen Versicherungen beizutreten
und Beiträge zu zahlen, so ist er auch berechtigt zum Bezug der
Unterstützung. Die Unterstützung trägt nicht den Charakter einer Gnade,
einer Brmenunterstützung, sondern einer Rechtspflicht, einer recht¬
lichen Leistung.