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werden als Wochenbeitrag erhoben; wieviel zahlt er wöchentlich (2^ Pf.),
wieviel sein Arbeitgeber (*2 pf.); wieviel Krankengeld erhält er täglich
(*.50 Mk.). Anstelle dieser Leistungen kann auch die Behandlung und
Verpflegung in einem Krankenhause treten, die Angehörigen erhalten
dann nur die pälfte des Krankengeldes. Alles dies wird geleistet
26 Wochen lang. Das sind die Mindestleistungen; es können auch
höhere Leistungen eintreten; die meisten Kassen zahlen auch ein Sterbe¬
geld gleich dem zwanzigfachen Betrag des Tagelohnes; freilich ist bei
den meisten Kaffen auch Eintrittsgeld zu zahlen, das der Arbeiter allein
zu tragen hat.
Ich rede immer von Kaffen, was ergibt sich hieraus? was
wollt ihr nun wissen? (welche Kassen es gibt.)
Die wichtigsten Kaffen sind die Ortskrankenkaffen für die ver¬
schiedenen Berufe einer Gemeinde oder für sämtliche Berufe, sie zu¬
sammenfassend; Grtskrankenkaffen haben eine selbständige Verwaltung;
Betriebs- oder Fabrikkrankenkaffen sind von den Fabrikoerwaltungen
errichtet für die Arbeiter ihres Betriebes; Baukrankenkaffen für die bei
einem bestimmten größeren Bau (Bahn-, Brücken-, Kanal-, waffer-
leitungsbau u. ä.) beschäftigten Arbeiter; Knappschaftskaffen für Berg¬
leute, Innungskrankenkaffen für die Angehörigen einer Innung, freie
Lsilfskrankeukaffen, solche, die zum großen Teil schon früher als freiwillige
versicherungskaffen bestanden, zu ihuen brauchen die Arbeitgeber keinen
Beitrag, also nicht das sonst vorgeschriebene Drittel zu zahlen.
wo keine von diesen bis fetzt erwähnten Kaffen besteht, hat die
Gemeinde eine Gemeindekrankenkaffe zu errichten, die einen Teil der
Genreindeverwaltuirg bildet.
Alle diese Kaffen haben ihre Statuten, worin die lhöhe der Bei¬
träge und der Kaffenleistungen rrach den gesetzlichen Forderungen ge¬
regelt ist. Die Zugehörigkeit zu einer Kasse genügt, doch ists niemanden
verwehrt, Mitglied nrehrerer Kaffen zu sein.
Die Mehrzahl der versicherten gehört den Orts- und den Betriebs¬
krankenkaffen an. Die Gemeindekrankenkaffen erheben kein Eintrittsgeld,
zahlerr aber auch keiir Sterbegeld.
Das Gesetz, betreffend die Krarrkenversicheruug der Arbeiter wurde
am *5. Juni *883 erlassen und trat am *. Dezember *88si in Kraft,
feiert also Ende dieses Jahres sein 25fähriges Jubiläum.*) bfabt ihr eiue
*) Nachiräge, Aenderungen, z. B. Ausdehnung der Leistungen auf 26 Wochen, während sie ur¬
sprünglich auf sä beschränk! waren, durch die Novellen voni JO. April s8st2 und 25. Mai sstOZ.