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würde sie sich um Aufklärung au den Minister wenden. Damit der
Minister weiß, welche Amtshandlungen der Landesfürst vollzieht, fügt
er ihnen feine Unterschrift bei.*)
Man nennt das Gegenzeichnung.
Rann man den Großherzog auch sprechen? (Audienzen, Empfang
der Minister zum Vortrag).
Neulich, an Großherzogs Geburtstag erhielt der hiesige Forstwart
den Titel Förster, der Herr Hrof. Müller den jDhilippsorden; welches
Recht des Landesfürsten?
Es ist jemand zum Tode verurteilt worden; von wem muß das
Todesurteil bestätigt werden? welches Recht steht dem Landesfürsten
zu? weiß einer etwas über die militärischen Rechte unseres Landes¬
herrn? Nach der Reichsverfassung ist der Landesfürst Führer, Thef,
Rontingentsherr der Laudestruppen; er hat die Rechte eines komman¬
dierenden Generals über die in seinem Land garnisonierenden oder dort¬
hin konnnandierten Truppen. Das Recht der Ernennung der Offiziere
hat er in einem Militärvertrag (Konvention) mit Preußen an den
Kaiser übertragen.
Zeder Beamte wird besoldet, erhält auch der Landesherr vorn
Laude eine Art Besoldung? (Zivilliste; in Hessen auf (265000 Mark
beim Regierungsantritt des Großherzogs Ernst Ludwig festgesetzt).
Unterschied zwischen persönlichem Eigentum und Staatseigentum.
sprachlich: Fremdwörter: Souveränität — Landeshoheit. Herrscher-
hoheit; Konvention—Vereinbarung, Verständigung, Uebereinkunft; Kon¬
tingent— Laudestruppenteil.
Audienz — Empfang; Audienzen erteilen = empfangen, anhören.
Besuch entgegennehmen, hören; Sanktion — Genehmigung, Anerkennung,
Bestätigung. Neuer Begriff: Gegenzeichnung — Verantwortung über¬
nehmen.
Gliederung.
Anknüpfung: An den Geburts- oder Namenstag des Landesherrn.
Darlegung:
(. Recht, die Beamten zu ernennen.
2. Bestätigung und Veröffentlichung der Gesetze.
3. Unverantwortlichkeit des Landesherrn, Verantwortlichkeit
des Ministers.
*) Ich weiß, daß diese Auffassung juristisch strittig ist; Rüchler, das verfaffungs- und ver-
rvaltungsrecht des Großherzogtums Hessen, I. Bond S. \5G Anmerkung 2. Sie deckt sich ober mit dem
im Reich geltenden Recht und läßt sich dem Schiller leicht klor mochen.