Full text: Bürgerkunde in Lehrproben für den Schulunterricht

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würde sie sich um Aufklärung au den Minister wenden. Damit der 
Minister weiß, welche Amtshandlungen der Landesfürst vollzieht, fügt 
er ihnen feine Unterschrift bei.*) 
Man nennt das Gegenzeichnung. 
Rann man den Großherzog auch sprechen? (Audienzen, Empfang 
der Minister zum Vortrag). 
Neulich, an Großherzogs Geburtstag erhielt der hiesige Forstwart 
den Titel Förster, der Herr Hrof. Müller den jDhilippsorden; welches 
Recht des Landesfürsten? 
Es ist jemand zum Tode verurteilt worden; von wem muß das 
Todesurteil bestätigt werden? welches Recht steht dem Landesfürsten 
zu? weiß einer etwas über die militärischen Rechte unseres Landes¬ 
herrn? Nach der Reichsverfassung ist der Landesfürst Führer, Thef, 
Rontingentsherr der Laudestruppen; er hat die Rechte eines komman¬ 
dierenden Generals über die in seinem Land garnisonierenden oder dort¬ 
hin konnnandierten Truppen. Das Recht der Ernennung der Offiziere 
hat er in einem Militärvertrag (Konvention) mit Preußen an den 
Kaiser übertragen. 
Zeder Beamte wird besoldet, erhält auch der Landesherr vorn 
Laude eine Art Besoldung? (Zivilliste; in Hessen auf (265000 Mark 
beim Regierungsantritt des Großherzogs Ernst Ludwig festgesetzt). 
Unterschied zwischen persönlichem Eigentum und Staatseigentum. 
sprachlich: Fremdwörter: Souveränität — Landeshoheit. Herrscher- 
hoheit; Konvention—Vereinbarung, Verständigung, Uebereinkunft; Kon¬ 
tingent— Laudestruppenteil. 
Audienz — Empfang; Audienzen erteilen = empfangen, anhören. 
Besuch entgegennehmen, hören; Sanktion — Genehmigung, Anerkennung, 
Bestätigung. Neuer Begriff: Gegenzeichnung — Verantwortung über¬ 
nehmen. 
Gliederung. 
Anknüpfung: An den Geburts- oder Namenstag des Landesherrn. 
Darlegung: 
(. Recht, die Beamten zu ernennen. 
2. Bestätigung und Veröffentlichung der Gesetze. 
3. Unverantwortlichkeit des Landesherrn, Verantwortlichkeit 
des Ministers. 
*) Ich weiß, daß diese Auffassung juristisch strittig ist; Rüchler, das verfaffungs- und ver- 
rvaltungsrecht des Großherzogtums Hessen, I. Bond S. \5G Anmerkung 2. Sie deckt sich ober mit dem 
im Reich geltenden Recht und läßt sich dem Schiller leicht klor mochen.
	        
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