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Das Wirtschaftsleben 
behörde eingereicht, jedem Arbeiter bei seinem Eintritt ausgehändigt 
und in der Fabrik öffentlich ausgehängt werden. 
'«85 b. D i e Arbeitszeit ist (abgesehen von den bei Nr. 1077 
erwähnten Bestimmungen für einzelne Betriebe) gesetzlich nur für- 
jugendliche Arbeiter und für Arbeiterinnen geregelt, und zwar folgen¬ 
dermaßen^ Kinder, welche noch nicht 13 Jahre alt oder noch 
schulpflichtig sind, dürfen in Fabriken überhaupt nicht beschäftigt 
werden. Bei Kindern zwischen 13 und 14 Jahren darf die Beschäfti¬ 
gung täglrch höchstens sechs Stunden, bei j u n g e n L e u t e n zwischen 
14 und 16 Jahren täglich höchstens 10 Stunden dauern. Nachtarbeit 
ist bei ihnen nicht zulässig; auch sind bestimmte Ruhepausen vorge¬ 
schrieben. Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht über 
11 Stunden täglich (an den Tagen vor Sonn- und Festtagen nicht 
über 10 Stunden und nur bis o1/? Uhr nachmittags) beschäftigt wer¬ 
den; ferner weder bei Nachtzeit noch unterirdisch (in Bergwerken). 
Wöchnerinnen dürfen vier Wochen nach der Niederkunst gar nicht, die 
nächsten zwei Wochen nur dann beschäftigt werden, wenn ein ärztliches 
Zeugnis dies für zulässig erklärt. Von manchen dieser Vorschriften 
können die Verwaltungsbehörden in gewissen Fällen Ausnahmen 
gestatten. 
1086 Endlich kann für einzelne, der Gesundheit oder Sittlichkeit be¬ 
sonders gefährliche Fabrikationszweige der Bundesrat die Beschäfti¬ 
gung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen gänzlich unter¬ 
sagen oder von besonderen Bedingungen abhängig machen. Von 
dieser Befugnis hat er in vielen Fällen Gebrauch gemacht. 
1087 c. Es wurde bereits oben erwähnt, daß Kinder in Fabriken 
u. dgl. überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen. Aber auch in 
anderen gewerblichen Betrieben ist die Verwendung solcher noch nicht 
13 Jahre alter oder noch schulpflichtiger Kinder durch ein besonderes 
Kinde rschutzgesetz stark eingeschränkt. Besonders streng sind 
die sehr eingehenden Bestimmungen dieses Gesetzes hinsichtlich der 
Beschäftigung fremder (d. h. nicht eigener) Kinder; sie ist keinesfalls 
gestattet, bevor der Arbeitgeber für das Kind bei der Ortspolizei¬ 
behörde eine besondere Arbeitskarte erwirkt hat. 
5. Be st im m ungen für offene Verkaufs st ellen. 
1088 Für das Laden- und Kontorpersonal ist gesetzlich nach beendeter 
Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 10 Stunden (in Städten 
von mehr als 20 000 Einwohnern' bei Geschäften mit zwei oder mehr 
Gehilfen oder Lehrlingen eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden) 
sowie eine angemessene Mittagspause vorgeschrieben. Für Laden¬ 
geschäfte mit zwanzig nnd mehr Gehilfen und Lehrlingen sind ferner
	        
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