4. Teil. 
Die auswärtigen Angelegenheiten. 
1. Neberblick. 
Die frühere Zersplitterung Deutschlands machte sich besonders 
schmerzlich fühlbar in seinen Beziehungen zum Ausland, dem gegen¬ 
über es infolge des Mangels einer Zusammenfassung seiner Kräfte 
zumeist zur Ohnmacht verurteilt war. Das ist anders geworden seit 
Errichtung des Deutschen Reiches, welches nunmehr als achtungs¬ 
gebietendes Ganzes anderen Staaten gegenübersteht und seinen An¬ 
gehörigen den Schutz, den sie vordem so schwer vermissen mutzten, voll 
zu gewähren vermag. 
Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten ist fast aus¬ 
schließlich Sache des Reichs? Sie untersteht dem Kaiser; insoweit 
sich jedoch die mit fremden Staaten einzugehenden Verträge- auf Ge¬ 
genstände beziehen, die in das Gebiet der Reichsgesetzgebung fallen 
(weil sie dem Reiche Lasten oder seinen Angehörigen Verpflichtungen 
auferlegen, wie z. B. die Zoll- und Handelsverträge, die Konsular- 
' Allerdings haben auch jetzt noch die Einzelstaaten das Recht, für ihre An¬ 
gelegenheiten im Auslande besondere diplomatische Vertreter (Gesandte) zu bestellen 
und solche zu empsangen; doch ist diese Befugnis von geringer praktischer Bedeutung, 
nachdem säst alle Verwaltungszweige, welche Beziehungen zu auswärtigen Staaten 
bieten, auf das Reich übergegangen sind. 
Ferner lassen auch jetzt noch die größeren deutscheil Staaten sich untereinander 
durch ständige Gesandte vertreten; denn wenn auch die wichtigsten gemeinschaftlicheil 
Angelegenheiten nunmehr der Reichsgesetzgebung unterliegen, so sind doch noch auf 
manchen Gebieten Besprechungen und Ünterhandlungen zwischen den einzelnen Bundes¬ 
staaten zu pflegen. Es bekleiden daher viele Bundesratsbevollmächtigte zugleich das 
Amt eines Gesandten ihres Bundesstaats beim preußischen Hof, und Preußen seiner¬ 
seits unterhält bei den meisten deutschen Staaten besondere Gesandtschaften. 
Die Verträge werden entweder mit einem einzelnen Staate abgeschlossen 
(E i n z e lv er t r ä g e) oder zwischen einer größeren Anzahl von Staaten (inter¬ 
nationale Verträge). 
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