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Internationale Abkommen über Kriegführung
Abschlüsse verschiedener Konventionen, welche allerdings zum Teil nur
mit Vorbehalten unterzeichnet worden sind. Eine dieser Konventionen
betrifft die friedliche Erledigung internationaler
Streitfälle. Hiernach sollen vor Ergreifung der Waffen immer
erst die guten Dienste oder die Vermittelung einer befreundeten Macht
angerufen werden. Zu diesem Zweck ist die Einsetzung internatio¬
naler Untersuchungskommissionen und eines ständigen internationa¬
len Schiedshofs vorgesehen, dessen Bureau sich im Haag befindet.
Ein weiteres Abkommen regelt die Gesetze und Gebräuche
des Landkrieges, indem es Bestimmungen trifft über die Be¬
handlung der Kriegsgefangenen, der Parlamentäre und der Spione,
über die zulässigen Mittel zur Schädigung des Feindes, über Be¬
lagerungen und Bombardements, über Waffenstillstände, über die
Behandlung der Bevölkerung eines im Kriege besetzten Landes und
über die Behandlung, welche neutrale Staaten den von ihnen fest¬
gehaltenen Truppen eines kriegführenden Staates angedeihen lassen
müssen. Geschosse zur Verbreitung erstickender oder giftiger Gase
sowie solche, welche sich im menschlichen Körper plattdrücken oder aus¬
dehnen (sog. Dumdumgeschosse) wurden verboten. Endlich wurden
die Grundsätze der oben erwähnten Genfer Konvention auf den See¬
krieg ausgedehnt.