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Internationale Abkommen über Kriegführung 
Abschlüsse verschiedener Konventionen, welche allerdings zum Teil nur 
mit Vorbehalten unterzeichnet worden sind. Eine dieser Konventionen 
betrifft die friedliche Erledigung internationaler 
Streitfälle. Hiernach sollen vor Ergreifung der Waffen immer 
erst die guten Dienste oder die Vermittelung einer befreundeten Macht 
angerufen werden. Zu diesem Zweck ist die Einsetzung internatio¬ 
naler Untersuchungskommissionen und eines ständigen internationa¬ 
len Schiedshofs vorgesehen, dessen Bureau sich im Haag befindet. 
Ein weiteres Abkommen regelt die Gesetze und Gebräuche 
des Landkrieges, indem es Bestimmungen trifft über die Be¬ 
handlung der Kriegsgefangenen, der Parlamentäre und der Spione, 
über die zulässigen Mittel zur Schädigung des Feindes, über Be¬ 
lagerungen und Bombardements, über Waffenstillstände, über die 
Behandlung der Bevölkerung eines im Kriege besetzten Landes und 
über die Behandlung, welche neutrale Staaten den von ihnen fest¬ 
gehaltenen Truppen eines kriegführenden Staates angedeihen lassen 
müssen. Geschosse zur Verbreitung erstickender oder giftiger Gase 
sowie solche, welche sich im menschlichen Körper plattdrücken oder aus¬ 
dehnen (sog. Dumdumgeschosse) wurden verboten. Endlich wurden 
die Grundsätze der oben erwähnten Genfer Konvention auf den See¬ 
krieg ausgedehnt.
	        
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