Die Reichssteuern 
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10. D i e Reichs st empelabgaben. 
Diese Bezeichnung umfaßt eine Anzahl von Steuern sehr der- 1254 
schiedener Art, denen nur das eine gemeinsam ist, daß ihre Entrich¬ 
tung durch Verwendung von Stempelmarken oder gestempelten Vor¬ 
drucken erfolgt oder durch den Aufdruck von Stempeln bestätigt wird. 
Zu den Stempelabgaben zählen a. die sog. Emissi 0 ns - 1255 
[teuer, die bei der Ausgabe von Aktien, Bergwerkskuxen (s. 
Nr. 1045), Renten- und Schuldverschreibungen (s. Nr. 1228) aber 
nicht von Staatspapieren des Reichs und der Bundesstaaten zu ent¬ 
richten ist; b. die sog. B ö r s e n st e u e r , die beim Ankauf oder bei 
sonstiger Anschaffung von Wertpapieren oder ausländifchem Geld 
oder bei börsenmäßigen Handelsgeschäften über Waren durch Auf¬ 
kleben von Stempelmarken auf die über diese Geschäfte auszustellen¬ 
den Schlutzscheine (s. Nr. 940) bezahlt wird; c. die Lotterie- 
steuer wird bei Veranstaltung von öffentlichen Lotterien oder Aus¬ 
spielungen in Höhe von 20—25 Prozent des Preises sämtlicher Lose 
beim Veranstalter im voraus erhoben. Unter diese Steuer fallen 
auch die Wetteinsätze bei öffentlichen Rennen u. dgl.; bei diesen muß 
der Veranstalter des Wettbetriebs (Buchmacher) jedem Wettenden 
einen versteuerten Ausweis über seinen Einsatz ausstellen; d. die 
Fracht urkunden st euer trifft die Versendung von Fracht- 125b 
gütern zu Wasser oder auf der Eisenbahn bei ganzen Wagenladungen; 
sie wird entrichtet durch Verwendung gestempelter Vordrucke von 
Frachtbriefen, Ladescheinen usw. oder durch Aufkleben von Stempel¬ 
marken aus diese Urkunden; e. die F a h r k a r t e n st e u e r wird von 
den Eisenbahnverwaltungen, Trmubahnen und Dampsschifsahrtsun- 
ternehmungen entrichtet und von ihnen »regelmäßig auf den Preis 
der Fahrkarten geschlagen; l. die Steuer aus Krastsahr- 1257 
zeuge (Automobile und Motorräder) ist nach der Zahl der Pserde- 
kräfte der Maschinen abgestuft. Gegen Zahlung der Steiler wird eine 
gestempelte Erlaubniskarte ausgefolgt, vor deren Lösung die Inge¬ 
brauchnahme des Fahrzeugs verboten ist, und die der Führer des 
Fahrzeugs unterwegs stets bei sich haben miltz; §. die S t e u e r a u s 
die Vergütungen der Aussichtsräte von Aktiengesell¬ 
schaften usw. berechnet sich auf 8 Prozent der den Aussichtsräten ge¬ 
währten Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter it. dgl.; sie ist von den 
Gesellschaften zu entrichten, aber ihnen von den Mitgliedern des Auf¬ 
sichtsrats zu erstatten. 
11. Die E r b s ch a s t s - und S ch e n k u n g s st e u e r. 
Die Erbschaftssteuer wird für jeden einzelnen Erben oder Ver- 1258 
inächtnisnehmer aus seinem Erwerb unter Berjicksichtigung seines
	        
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