Die Reichssteuern
411
10. D i e Reichs st empelabgaben.
Diese Bezeichnung umfaßt eine Anzahl von Steuern sehr der- 1254
schiedener Art, denen nur das eine gemeinsam ist, daß ihre Entrich¬
tung durch Verwendung von Stempelmarken oder gestempelten Vor¬
drucken erfolgt oder durch den Aufdruck von Stempeln bestätigt wird.
Zu den Stempelabgaben zählen a. die sog. Emissi 0 ns - 1255
[teuer, die bei der Ausgabe von Aktien, Bergwerkskuxen (s.
Nr. 1045), Renten- und Schuldverschreibungen (s. Nr. 1228) aber
nicht von Staatspapieren des Reichs und der Bundesstaaten zu ent¬
richten ist; b. die sog. B ö r s e n st e u e r , die beim Ankauf oder bei
sonstiger Anschaffung von Wertpapieren oder ausländifchem Geld
oder bei börsenmäßigen Handelsgeschäften über Waren durch Auf¬
kleben von Stempelmarken auf die über diese Geschäfte auszustellen¬
den Schlutzscheine (s. Nr. 940) bezahlt wird; c. die Lotterie-
steuer wird bei Veranstaltung von öffentlichen Lotterien oder Aus¬
spielungen in Höhe von 20—25 Prozent des Preises sämtlicher Lose
beim Veranstalter im voraus erhoben. Unter diese Steuer fallen
auch die Wetteinsätze bei öffentlichen Rennen u. dgl.; bei diesen muß
der Veranstalter des Wettbetriebs (Buchmacher) jedem Wettenden
einen versteuerten Ausweis über seinen Einsatz ausstellen; d. die
Fracht urkunden st euer trifft die Versendung von Fracht- 125b
gütern zu Wasser oder auf der Eisenbahn bei ganzen Wagenladungen;
sie wird entrichtet durch Verwendung gestempelter Vordrucke von
Frachtbriefen, Ladescheinen usw. oder durch Aufkleben von Stempel¬
marken aus diese Urkunden; e. die F a h r k a r t e n st e u e r wird von
den Eisenbahnverwaltungen, Trmubahnen und Dampsschifsahrtsun-
ternehmungen entrichtet und von ihnen »regelmäßig auf den Preis
der Fahrkarten geschlagen; l. die Steuer aus Krastsahr- 1257
zeuge (Automobile und Motorräder) ist nach der Zahl der Pserde-
kräfte der Maschinen abgestuft. Gegen Zahlung der Steiler wird eine
gestempelte Erlaubniskarte ausgefolgt, vor deren Lösung die Inge¬
brauchnahme des Fahrzeugs verboten ist, und die der Führer des
Fahrzeugs unterwegs stets bei sich haben miltz; §. die S t e u e r a u s
die Vergütungen der Aussichtsräte von Aktiengesell¬
schaften usw. berechnet sich auf 8 Prozent der den Aussichtsräten ge¬
währten Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter it. dgl.; sie ist von den
Gesellschaften zu entrichten, aber ihnen von den Mitgliedern des Auf¬
sichtsrats zu erstatten.
11. Die E r b s ch a s t s - und S ch e n k u n g s st e u e r.
Die Erbschaftssteuer wird für jeden einzelnen Erben oder Ver- 1258
inächtnisnehmer aus seinem Erwerb unter Berjicksichtigung seines