An Stelle Nr. 1286 Anm. 1 des Textes lies: 
Abweichend davon dürfen der Grund- und Gebüudebesitz und der 
Betrieb eines stehenden Gewerbes sowie das aus diesen Quellen 
fließende Einkommen nur in dem Bundesstaat besteuert werden, in 
dessen Gebiet der Grund- und Gebäudebesitz liegt oder die Betriebs¬ 
stätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. 
Hat ein in Reichs- oder Staatsdiensten stehender Deutscher in 
mehreren Bundesstaaten einen Wohnsitz und in einem von ihnen einen 
dienstlichen Wohnsitz, so darf er zu direkten Staatssteuern nur in dem 
Bundesstaat des dienstlichen Wohnsitzes herangezogen werden.
	        
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