Konftituttonalisimis. 
127 
Stände angewiesen. Deshalb bießen urümüualnch die Steuern 
Beden, d. h. erbetene (Gelder. Bei der größten Machtentfaltung 
der Stände mußte sich aber ihr Einfluß brechen. Die fürstliche 
Gewalt war vor die Lebensaufgabe gestellt, gegenüber der Zer¬ 
splitterung der Staatskräfte durch ständische Libertät die einheit¬ 
liche Staatsgewalt zu gründen. Ohne schwere Kämpfe ging dies 
nicht vor sich. Zuerst gelang es in England den normannischen 
Eroberern, die Staatsgewalt an sich zu reißen. Zn Frankreich 
war dasselbe Ziel mit der: blutigsten Mitteln unter Ludwig XI. 
erreicht. Zn Deutschland hatte sich bricht ein alle beherrschendes 
Königtum durchgesetzt, sondern der hohe Adel wurde zum Landes¬ 
herrn und hat in der absoluten Herrschaft bis an das Ende des 
18. Zahrhunderts feine Macht befestigt. Die im 19. Zahrhundert 
aufgekommenen Neugestaltungen, die zur repräsentativen Mon¬ 
archie geführt haben, sind erst möglich gewesen, nachdem vorher 
jahrhundertelang die absolute Gewalt mit der Unterdrückung 
der auseinanderstrebenden Elemente der ständischen Machtvoll¬ 
kommenheit die Staatsgewalt geschaffen hatte. Die Mittel zur 
Erreichung des Zieles im absoluten Staate waren die Schaffung 
eines vom Monarchen abhängenden Heeres, die Vermehrung der 
finanziellen Einkünfte durch solche Abgaben, die von Rechts 
wegen erhoben wurden und nicht von der Bewilligung der Stände 
abhängig waren, und endlich die Schaffung eines Berufsbeamten- ? 
tums, das ebenfalls unabhängig von den: Einfluß der Stände 
war. So entsteht und befestigt sich die konstitutionelle Monarchie 
auf dem europäischen Festlande im Laufe des 19. Zahrhunderts. 
Zhr Wesen liegt darin, daß die Staatsgewalt der Znnehabung 
nach in der Monarchie vereinigt ist, daß aber die Ausübung 
beschränkt ist durch die Volksvertretung in der Gesetzgebung, durch 
das unabhängige Richtertum in der Zustiz und durch das Ver¬ 
waltungsrecht auf dem Gebiete der Exekutive. Das Parlament 
vertritt dem König gegenüber das gesamte Volk als Einheit. Die 
Volksvertretung hat an sich keine Staatsgewalt, sie beschränkt 
nur den König; die alten Stände dagegen hatten ein Milregie¬ 
rungsrecht. Grundsätzlich hat nach der richtigen Ansicht der 
Monarch in Deutschland die Staatsgewalt in seiner Person ver¬ 
einigt: Le roi règne et il gouverne, während die entgegengesetzte 
Meinung: Ke roi règne mais il ne gouverne pas zu einem 
Schattenkönigtum führt. Bei Geltung des letzteren Grundsatzes 
hat der König zwar das Recht der Herrschaft, aber die Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.