Konftituttonalisimis.
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Stände angewiesen. Deshalb bießen urümüualnch die Steuern
Beden, d. h. erbetene (Gelder. Bei der größten Machtentfaltung
der Stände mußte sich aber ihr Einfluß brechen. Die fürstliche
Gewalt war vor die Lebensaufgabe gestellt, gegenüber der Zer¬
splitterung der Staatskräfte durch ständische Libertät die einheit¬
liche Staatsgewalt zu gründen. Ohne schwere Kämpfe ging dies
nicht vor sich. Zuerst gelang es in England den normannischen
Eroberern, die Staatsgewalt an sich zu reißen. Zn Frankreich
war dasselbe Ziel mit der: blutigsten Mitteln unter Ludwig XI.
erreicht. Zn Deutschland hatte sich bricht ein alle beherrschendes
Königtum durchgesetzt, sondern der hohe Adel wurde zum Landes¬
herrn und hat in der absoluten Herrschaft bis an das Ende des
18. Zahrhunderts feine Macht befestigt. Die im 19. Zahrhundert
aufgekommenen Neugestaltungen, die zur repräsentativen Mon¬
archie geführt haben, sind erst möglich gewesen, nachdem vorher
jahrhundertelang die absolute Gewalt mit der Unterdrückung
der auseinanderstrebenden Elemente der ständischen Machtvoll¬
kommenheit die Staatsgewalt geschaffen hatte. Die Mittel zur
Erreichung des Zieles im absoluten Staate waren die Schaffung
eines vom Monarchen abhängenden Heeres, die Vermehrung der
finanziellen Einkünfte durch solche Abgaben, die von Rechts
wegen erhoben wurden und nicht von der Bewilligung der Stände
abhängig waren, und endlich die Schaffung eines Berufsbeamten- ?
tums, das ebenfalls unabhängig von den: Einfluß der Stände
war. So entsteht und befestigt sich die konstitutionelle Monarchie
auf dem europäischen Festlande im Laufe des 19. Zahrhunderts.
Zhr Wesen liegt darin, daß die Staatsgewalt der Znnehabung
nach in der Monarchie vereinigt ist, daß aber die Ausübung
beschränkt ist durch die Volksvertretung in der Gesetzgebung, durch
das unabhängige Richtertum in der Zustiz und durch das Ver¬
waltungsrecht auf dem Gebiete der Exekutive. Das Parlament
vertritt dem König gegenüber das gesamte Volk als Einheit. Die
Volksvertretung hat an sich keine Staatsgewalt, sie beschränkt
nur den König; die alten Stände dagegen hatten ein Milregie¬
rungsrecht. Grundsätzlich hat nach der richtigen Ansicht der
Monarch in Deutschland die Staatsgewalt in seiner Person ver¬
einigt: Le roi règne et il gouverne, während die entgegengesetzte
Meinung: Ke roi règne mais il ne gouverne pas zu einem
Schattenkönigtum führt. Bei Geltung des letzteren Grundsatzes
hat der König zwar das Recht der Herrschaft, aber die Aus-