32 
Gesetzgebung-- und Verwaltungspolitik. 
Aufgabe nicht der Justiz zufällt. Es steht eine solche Staatstätig¬ 
keit in Frage, bei der meistens eine Wiederholung von bereits 
vorgenommenen Akten stattfindet, z. B. Steuerveranlagung, 
Armenpflege usw. Die Verwaltung ist aber, wie sie die moderne 
Wissenschaft versteht, nicht auf Gesetzesausführung allein be¬ 
schränkt. In ihren Bereich fällt vielmehr alles, was nicht Ge¬ 
setzgebung und nicht Justiz ist, ob es durch positive Sonder¬ 
gesetze im einzelnen geregelt ist oder nicht. Die Verwaltung muß 
also auch solche staatliche Handlungen vornehmen und zwar nach 
Zweckmäßigkeitsgründen und Zweckmäßigkeitsrücksichten, für die 
eine besondere gesetzliche Grundlage nicht immer gegeben ist. 
Die Verwaltung ist demnach bis zu einem gewissen Grade 
auch eine schöpferische Tätigkeit wie die praktische 
Politik. Aber sie unterscheidet sich doch erheblich von ihr. 
Denn auch die nach Zweckmäßigkeitsgründen handelnde Ver¬ 
waltung muß eine gesetzliche Unterlage ihres Vorgehens haben, 
mindestens einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wie den, 
der die jdolizei in Preußen zur Aufrechterhaltung der Ruhe, 
Ordnung und Sicherheit verpflichtet (§ iso, Teil II, Titel \7 des 
preuß. Allg. Landrechts). Die Verwaltung stellt im Durchschnitt 
die laufende Staatstätigkeit dar, wie sie nach der Auffassung der 
zuständigen Behörden nach Recht und Gesetz zu handhaben ist. 
Dagegen kann die Politik an die gesetzlichen Schranken, wie die 
Verwaltung, nicht gebunden werden, sie muß viel freier sein, um 
das richtige Verfahren einschlagen, die zweckmäßigsten Handlungen 
vornehmen zu können. Diese gehen teilweise den Vorschriften 
des Rechtes, die die Verwaltung regeln, zeitlich voran; dann liegt 
eine auf die Schaffung der geeignetsten Verwaltungsrechts¬ 
normen gerichtete Tätigkeit vor. Teilweise erstrebt die Politik 
aber auch Besserung der für die Verwaltung bereits geltenden 
Rechtsnormen und Einrichtungen, folgt also der Verwaltung 
nach. Diese auf die bestmögliche Ausübung der staatlichen 
Funktion der Verwaltung gerichtete Tätigkeit ist die Verwal¬ 
tungspolitik. Freier als die Justiz ist die Verwaltung, freier 
als diese ist die Politik. 
Die praktische Politik ist also niemals Iustizpolitik (wohl kann 
sie Iustizverwaltungspolitik fein), sondern entweder Ge- 
setzgebungs- oder Verwaltungspolitik. Die beiden letzteren 
können wieder je nach ihrem Gegenstand eine verschiedene Be¬ 
nennung erfahren. Bezieht sich die Gesetzgebungspolitik
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.