Full text: Deutsche Bürgerkunde

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Die Rechtsmittel sind ähnliche wie bei der Einkommensteuer; 
der Ertrag der Vermögenssteuer wurde für 1909 auf vier 
Millionen Mark veranschlagt. 
c) Die Grund st euer wird von Grund und Boden ein¬ 
schließlich der Gebäude erhoben, und zwar nach Maßgabe ihres 
Reinertrages. Zu diesem Zwecke ist der Reinertrag aller 
Grundstücke abgeschätzt, und aus je 1 M. des Reinertrages ist 
eine Steuereinheit gelegt worden. Diese Steuereinheiten werden 
deshalb nicht selten als Maßstab für den Wert der Grundstücke 
genommen. Von jeder Steuereinheit wird jetzt eine Grundsteuer 
von 4 Pfg. erhoben, doch fließt die Hälfte davon den Schul¬ 
gemeinden zu. Für 1909 wurde von der staatlichen Grundsteuer 
ein Ertrag von 43/4 Millionen Mark erwartet. 
ä) Eine Wandergewerbesteuer wird bei Aushändi¬ 
gung des vorgeschriebenen Wandergewerbescheines erhoben von 
allen, die ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, und zwar be¬ 
trägt die Steuer je nach dessen Umfang 2 M. bis 300 M. 
Zur Erhebung der direkten Steuern gibt es in jeder Amts¬ 
hauptmannschaft eine B e z i r k s st e u e r e i n n a h m e; die Steuer¬ 
bezirke jeder Kreishauptmannschaft stehen unter einem Kreis - 
st e u e r r a t als Mittelbehörde. 
3. Von den indirekten Steuern sind die meisten und ertrag¬ 
reichsten, die Zölle und Verbrauchsteuern, an das Reich über¬ 
gegangen (siehe S. 80). Ihre Verwaltung wird jedoch von den 
Einzelstaaten geführt, die dafür aus den Erträgen entschädigt 
werden. Die unmittelbare Erhebung liegt den Zoll- und Steuer¬ 
ämtern ob, die sich teils an den Grenzen, teils im Innern des 
Landes befinden. In Sachsen gibt es 16 Hauptzollämter, 
die der G e n e r a l z o l l d i r e k t i o n in Dresden als der Mittel- 
behörde unterstellt sind. 
An indirekten Steuern sind Sachsen verblieben: 
a) Die Stempelsteuern. Diese werden durch Verwen¬ 
dung einer Stempelmarke von allerlei Verkehrsgeschäften ent¬ 
richtet, besonders von Urkunden, und sind teils bestimmte oder 
Fixstempel von 1,50 M. (bei amtlichen Zeugnissen, Ver¬ 
trägen usw.), teils Wertstempel je nach der Höhe des be¬ 
urkundeten Rechtsgeschästes (bei Kauf, Pacht- und Mietverträgen, 
Schuldverschreibungen usw.). Man erwartet von ihnen nach der 
1909 erfolgten Neuregelung einen Jahresertrag von fünf 
Millionen Mark. 
b) die Fleisch- und Schlacht st euer. Für jedes ge¬ 
schlachtete Rind und Schwein wird eine Abgabe von 2 M. bis 
21 M. entrichtet. Bei Einfuhr von Fleischwerk aus anderen 
Ländern des Zollvereins wird eine Übergangsabgabe er-
	        
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