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Die Rechtsmittel sind ähnliche wie bei der Einkommensteuer;
der Ertrag der Vermögenssteuer wurde für 1909 auf vier
Millionen Mark veranschlagt.
c) Die Grund st euer wird von Grund und Boden ein¬
schließlich der Gebäude erhoben, und zwar nach Maßgabe ihres
Reinertrages. Zu diesem Zwecke ist der Reinertrag aller
Grundstücke abgeschätzt, und aus je 1 M. des Reinertrages ist
eine Steuereinheit gelegt worden. Diese Steuereinheiten werden
deshalb nicht selten als Maßstab für den Wert der Grundstücke
genommen. Von jeder Steuereinheit wird jetzt eine Grundsteuer
von 4 Pfg. erhoben, doch fließt die Hälfte davon den Schul¬
gemeinden zu. Für 1909 wurde von der staatlichen Grundsteuer
ein Ertrag von 43/4 Millionen Mark erwartet.
ä) Eine Wandergewerbesteuer wird bei Aushändi¬
gung des vorgeschriebenen Wandergewerbescheines erhoben von
allen, die ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, und zwar be¬
trägt die Steuer je nach dessen Umfang 2 M. bis 300 M.
Zur Erhebung der direkten Steuern gibt es in jeder Amts¬
hauptmannschaft eine B e z i r k s st e u e r e i n n a h m e; die Steuer¬
bezirke jeder Kreishauptmannschaft stehen unter einem Kreis -
st e u e r r a t als Mittelbehörde.
3. Von den indirekten Steuern sind die meisten und ertrag¬
reichsten, die Zölle und Verbrauchsteuern, an das Reich über¬
gegangen (siehe S. 80). Ihre Verwaltung wird jedoch von den
Einzelstaaten geführt, die dafür aus den Erträgen entschädigt
werden. Die unmittelbare Erhebung liegt den Zoll- und Steuer¬
ämtern ob, die sich teils an den Grenzen, teils im Innern des
Landes befinden. In Sachsen gibt es 16 Hauptzollämter,
die der G e n e r a l z o l l d i r e k t i o n in Dresden als der Mittel-
behörde unterstellt sind.
An indirekten Steuern sind Sachsen verblieben:
a) Die Stempelsteuern. Diese werden durch Verwen¬
dung einer Stempelmarke von allerlei Verkehrsgeschäften ent¬
richtet, besonders von Urkunden, und sind teils bestimmte oder
Fixstempel von 1,50 M. (bei amtlichen Zeugnissen, Ver¬
trägen usw.), teils Wertstempel je nach der Höhe des be¬
urkundeten Rechtsgeschästes (bei Kauf, Pacht- und Mietverträgen,
Schuldverschreibungen usw.). Man erwartet von ihnen nach der
1909 erfolgten Neuregelung einen Jahresertrag von fünf
Millionen Mark.
b) die Fleisch- und Schlacht st euer. Für jedes ge¬
schlachtete Rind und Schwein wird eine Abgabe von 2 M. bis
21 M. entrichtet. Bei Einfuhr von Fleischwerk aus anderen
Ländern des Zollvereins wird eine Übergangsabgabe er-