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Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen
durch ein Gesetz festgestellt.
Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen
zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen,
den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Tele¬
graphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die¬
selben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Reichs¬
steuern nicht eingeführt sind, durch Beitrüge der einzelnen Bundesstaaten
nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des
budgetmäßigen Petrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden.
Art. 72. Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist
durch den Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichstage zur Ent¬
lastung jährlich Rechnung zu legen.
Art. 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im
Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Über¬
nahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.
XIV. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Ge¬
setzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen
gegen sich haben.
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit fest¬
gestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates
abgeändert werden.
Aus der Verfaffungsurkunde des preußischen Staates
vom 31. Januar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von
Preußen thun kund und fügen zu wissen, daß Wir, nachdem die von
Üns unterm 5. Dezember 1848 vorbehaltlich der Revision im ordentlichen
Wege der Gesetzgebung verkündigte und von beiden Kammern Unseres
Königreichs anerkannte Verfassung des Preußischen Staats der darin an¬
geordneten Revision unterworfen ist, die Verfasiung in Übereinstimmung
mit den beiden Kammern endgültig festgestellt haben.
Wir verkünden demnach dieselbe als Staatsgrundgesetz, wie folgt
Titelt. VomStaatsgebiet.
Art. 1. Alle Landesteile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen
Umfange bilden das preußische Staatsgebiet.
Art. 2. Die Grenzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein
Gesetz verändert werden.
Titelll. Von den Rechten der Preußen.
Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte
finden nicht statt. Die öffentlichen Ämter sind, unter Einhaltung der von
den Gseetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich
zugänglich.
Art. 5. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet
Art. 6. Die Wohnung ist unverletzlich.....
Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Art. 9. Das Eigentum ist unverletzlich
Art. 11. Die Freiheit der Auswanderung kann von Staatswegen
nur in bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden