Full text: Deutsche Bürgerkunde

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Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen 
durch ein Gesetz festgestellt. 
Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen 
zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, 
den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Tele¬ 
graphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die¬ 
selben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Reichs¬ 
steuern nicht eingeführt sind, durch Beitrüge der einzelnen Bundesstaaten 
nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des 
budgetmäßigen Petrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. 
Art. 72. Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist 
durch den Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichstage zur Ent¬ 
lastung jährlich Rechnung zu legen. 
Art. 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im 
Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Über¬ 
nahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen. 
XIV. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Ge¬ 
setzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen 
gegen sich haben. 
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte 
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit fest¬ 
gestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates 
abgeändert werden. 
Aus der Verfaffungsurkunde des preußischen Staates 
vom 31. Januar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von 
Preußen thun kund und fügen zu wissen, daß Wir, nachdem die von 
Üns unterm 5. Dezember 1848 vorbehaltlich der Revision im ordentlichen 
Wege der Gesetzgebung verkündigte und von beiden Kammern Unseres 
Königreichs anerkannte Verfassung des Preußischen Staats der darin an¬ 
geordneten Revision unterworfen ist, die Verfasiung in Übereinstimmung 
mit den beiden Kammern endgültig festgestellt haben. 
Wir verkünden demnach dieselbe als Staatsgrundgesetz, wie folgt 
Titelt. VomStaatsgebiet. 
Art. 1. Alle Landesteile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen 
Umfange bilden das preußische Staatsgebiet. 
Art. 2. Die Grenzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein 
Gesetz verändert werden. 
Titelll. Von den Rechten der Preußen. 
Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte 
finden nicht statt. Die öffentlichen Ämter sind, unter Einhaltung der von 
den Gseetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich 
zugänglich. 
Art. 5. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet 
Art. 6. Die Wohnung ist unverletzlich..... 
Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. 
Art. 9. Das Eigentum ist unverletzlich 
Art. 11. Die Freiheit der Auswanderung kann von Staatswegen 
nur in bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden
	        
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