Vorwort.
In der „Deutschen Juristenzeitung" erschien kürz.
lich ein Aufsatz aus der Feder eines praktischen Ju-
risten, in dem es u. a. hieß: „Kenntnisse, zu denen
dieSchule nicht wenig st ens denGrund
gelegt hat, werden erfahrungsgemäß im Leben
entweder gar nicht oder nur lückenweise erworben.
Nur unsere in diesem Punkte so unvollkommene
Schulbildung läßt daher die geradezu
verblüffende Unkenntnis verstehen, welche be¬
züglich unserer staatlichen Verfassung und
der Grundlagen unseres Rechtes bis in die ge¬
bildetsten Stände hinein herrscht. Man kann jeden
Tag die Erfahrung machen, daß selbst akademisch
gebildete Männer z. V. keinen oder nur einen ganz
unklaren Begriff haben von dem Unterschied zwischen
der Zivil- und der Strafrechtspflege oder von der
Notwendigkeit, bei der Beurteilung eines Straf¬
falles die Schul dfrage von der S t r a ffrage zu
trennen. Es ist daher leicht begreiflich, daß die der¬
zeitige Mitwirkung unserer Schöffen an der