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forderung innerhalb der sogenannten Inventarfrist nicht nach, so haftet
er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt. Beides gilt aber
nur, wenn der Erbe eine Nachlaßverwaltung im Sinne vorstehender Aus¬
führungen beantragt hat.
5. Aufschiebende Einreden (§§ 2014—2017).
Der Erbe ist berechtigt, die Zahlung von Nachlaßverbindlichkeiten bis
zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft zu
verweigern, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus.
3. Titel : „Erbschaftsanspruch“ (§§ 2018—2031).
Der Erbe kann von jedem, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat,
die Herausgabe des Erlangten fordern.
4. Titel: „Mehrheit von Erben“ (§§ 2032—2063).
1. Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032
bis 2057).
Der Nachlaß wird bei mehreren Erben gemeinschaftliches Vermögen
und von diesen gemeinschaftlich bis zur Auseinandersetzung verwaltet.
2. Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nach¬
laß-Gläubigern (§§ 2058—2063).
Auch hier ist die Haftung bis zur Teilung von der Haftung nach der
Teilung des Nachlasses zu trennen.
3. Abschnitt: Testament (§§ 2064—2273).
1. Titel: „Allgemeine Vorschriften“ (§§ 2064—2086).
Der Erblasser hat das Recht, durch Testament den Erben zu bestim¬
men, einen Verwandten oder Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge aus¬
zuschließen, ohne einen Erben einzusetzen, einem anderen, ohne ihn als
Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuzuwenden (Vermächtnis),
den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung zu verpflichten,
ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
Ferner kann durch Testament (letztwillige Verfügung) auch ein
Testamentsvollstrecker ernannt werden und die Frage der Ausein¬
andersetzung zwischen mehreren Erben geregelt werden. Das Testa¬
ment kann nur vom Erblasser persönlich, also nicht durch einen Ver¬
treter errichtet werden. Ferner ist eine testamentarische Bestimmung ungültig,
wmnach ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten soll oder nicht gelten
soll. Das Testament kann vom Erblasser, da es einseitig errichtet ist, zu
jeder Zeit einseitig widerrufen werden. Unwirksam ist eine letzt¬
willige Verfügung, wenn der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, während
die Ehe nichtig oder vor dem Tode des Erblassers bereits aufgelöst ist, wenn
der Erblasser seine Verlobte bedacht hat und das Verlöbnis bereits vor
dem Tode aufgelöst ist, es sei denn, daß die letztwillige Verfügung auch für
diesen Fall gelten soll. Ein Testament kann angefochten werden,
und zwar binnen Jahresfrist von der Kenntnis des Anfechtungsgrundes an,
soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war, durch
Drohung zu einer Anordnung bestimmt worden ist, wenn er einen zur Zeit
des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen
Vorhandensein ihm nicht bekannt wrar. Zur Anfechtung ist derjenige
berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittel¬
bar zustatten kommen würde.
2. Titel: „Erbeinsetzung“ (§§ 2087—2099).
Erbeinsetzung heißt die durch Testament getroffene Wahl eines
oder mehrerer Erben.
3. Titel : „Einsetzung eines N a c h e r b e n“ (§§ 2100—2146).
Ersatzerbe ist eine Person, welche für den Fall als Erbe eingesetzt
ist, daß der zunächst Berufene nicht Erbe sein kann oder will. Den Nach¬
erben gehen regelmäßig die Vorerben voraus, für welche die Nacherben erst
unter gewissen Voraussetzungen später eintreten. Die praktische Be¬
deutung der Einrichtung der Nacherbschaft zeigt sich besonders an folgen¬
dem Beispiel: z. B. Eheleute treffen eine letztwillige Verfügung des Inhalts,