Full text: Bürgerkunde des Hansa-Bundes

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Aufzüge usw. usw. Die freie Benutzung ist aber stets gestattet, 
wenn eine eigentümliche Schöpfung dadurch entsteht. Bild¬ 
nisse einer Person dürfen bis zu 10 Jahren nach dem Tode des 
Dargestellten nur mit Einwilligung der Beteiligten verbreitet oder 
öffentlich ausgestellt werden. 
Der Schutz dauert 30 Jahre vom Tode des Urhebers an ge¬ 
rechnet, bei Photographien 10 Jahre seit Erscheinen des Werks. 
Bei allen Verletzungen der Urheberrechte entstehen, 
abgesehen von der strafrechtlichen Verfolgung, Ansprüche auf 
Schadenersatz oder statt dessen im Falle der Strafverfolgung auf 
Buße (S. 163). Ferner unterliegen die widerrechtlich hergestellten 
Vervielfältigungen der Einziehung ebenso wie die dazu benutzten 
Werkzeuge. 
Der Schutz der Urhebergesetze kommt allen Deutschen zu und 
erstreckt sich auch auf die nicht öffentlich erschienenen Werke. 
Ein Nichtdeutscher hat keinen Urheberschutz, wenn sein Werk vor 
dem Erscheinen im Original oder in einer Übersetzung im Ausland 
erschienen ist. 
Ein internationaler Schutz der literarischen und Kunst¬ 
erzeugnisse ist durch besondere Verträge gesichert. In der Berner 
Übereinkunft, zuerst vom 9. November 1886 (RGB. 1887, S. 493), 
ist das Mindestmaß des zu gewährenden Schutzes festgestellt. Danach 
haben die Angehörigen der Vertragsländer für die zum ersten Male 
veröffentlichten Werke der Literatur und Kunst die Rechte der eigenen 
Landeskinder. Der Berner Übereinkunft gehören die größten Kultur¬ 
staaten, auch die deutschen Schutzgebiete, an. Durch die Pariser 
Zusatzakte vom 4. Mai 1896 (RGBl. 1897, S. 759 usw.) ist, falls 
das Werk erstmalig in einem Vertragslande erscheint, sein Urheber 
auch dann geschützt, wenn er nicht Staatsangehöriger einer der Ver¬ 
tragsstaaten ist. Da die Berner Übereinkunft besondere weiter gehende 
Bestimmungen nicht ausschließt, sind noch Verträge des Reichs mit 
Österreich, Frankreich, Italien, Amerika über denselben Gegenstand 
zu erwähnen. 
4. Reichsgesundkeitswesen. 
Gesundheitsamt. Gesundheitsbeirat. Einzelstaatliche Zuständigkeit. Kultus. 
Landwirtschaftliches Ministerium. Begutachtende Organe. Kreisärzte. Ge¬ 
sundheitskommissionen. Bekämpfung von Krankheiten. Impfwesen. Ärzte. 
Apotheker. Viehseuchen. Kommunale Zuständigkeit. 
Die technische Behörde für das Reichsgesundheitswesen ist das 
Gesundheitsamt und ein Gesundheitsbeirat (RSeuchG. 
§ 43, S. 109). 
Die Ausführung im einzelnen liegt in den Händen der Einzel¬ 
staaten, in welchen das Gesundheitswesen in höchster Instanz regel¬ 
mäßig durch die Kultusministerien oder Ministerien des Innern,
	        
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