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Aufzüge usw. usw. Die freie Benutzung ist aber stets gestattet,
wenn eine eigentümliche Schöpfung dadurch entsteht. Bild¬
nisse einer Person dürfen bis zu 10 Jahren nach dem Tode des
Dargestellten nur mit Einwilligung der Beteiligten verbreitet oder
öffentlich ausgestellt werden.
Der Schutz dauert 30 Jahre vom Tode des Urhebers an ge¬
rechnet, bei Photographien 10 Jahre seit Erscheinen des Werks.
Bei allen Verletzungen der Urheberrechte entstehen,
abgesehen von der strafrechtlichen Verfolgung, Ansprüche auf
Schadenersatz oder statt dessen im Falle der Strafverfolgung auf
Buße (S. 163). Ferner unterliegen die widerrechtlich hergestellten
Vervielfältigungen der Einziehung ebenso wie die dazu benutzten
Werkzeuge.
Der Schutz der Urhebergesetze kommt allen Deutschen zu und
erstreckt sich auch auf die nicht öffentlich erschienenen Werke.
Ein Nichtdeutscher hat keinen Urheberschutz, wenn sein Werk vor
dem Erscheinen im Original oder in einer Übersetzung im Ausland
erschienen ist.
Ein internationaler Schutz der literarischen und Kunst¬
erzeugnisse ist durch besondere Verträge gesichert. In der Berner
Übereinkunft, zuerst vom 9. November 1886 (RGB. 1887, S. 493),
ist das Mindestmaß des zu gewährenden Schutzes festgestellt. Danach
haben die Angehörigen der Vertragsländer für die zum ersten Male
veröffentlichten Werke der Literatur und Kunst die Rechte der eigenen
Landeskinder. Der Berner Übereinkunft gehören die größten Kultur¬
staaten, auch die deutschen Schutzgebiete, an. Durch die Pariser
Zusatzakte vom 4. Mai 1896 (RGBl. 1897, S. 759 usw.) ist, falls
das Werk erstmalig in einem Vertragslande erscheint, sein Urheber
auch dann geschützt, wenn er nicht Staatsangehöriger einer der Ver¬
tragsstaaten ist. Da die Berner Übereinkunft besondere weiter gehende
Bestimmungen nicht ausschließt, sind noch Verträge des Reichs mit
Österreich, Frankreich, Italien, Amerika über denselben Gegenstand
zu erwähnen.
4. Reichsgesundkeitswesen.
Gesundheitsamt. Gesundheitsbeirat. Einzelstaatliche Zuständigkeit. Kultus.
Landwirtschaftliches Ministerium. Begutachtende Organe. Kreisärzte. Ge¬
sundheitskommissionen. Bekämpfung von Krankheiten. Impfwesen. Ärzte.
Apotheker. Viehseuchen. Kommunale Zuständigkeit.
Die technische Behörde für das Reichsgesundheitswesen ist das
Gesundheitsamt und ein Gesundheitsbeirat (RSeuchG.
§ 43, S. 109).
Die Ausführung im einzelnen liegt in den Händen der Einzel¬
staaten, in welchen das Gesundheitswesen in höchster Instanz regel¬
mäßig durch die Kultusministerien oder Ministerien des Innern,