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amtlich gestempelten Instrumenten oder in derartigen Gefäßen er¬
folgen.
Die Grundlagen der Maße sind das Meter, der Gewichte das
Kilogramm und zwar mit dezimaler Teilung und Vervielfachung.
Das Meter ist Längenmaß, das Quadratmeter Flächenmaß, das
Kubikmeter Körpermaß. Viooo Kubikmeter bildet das Liter. Ge¬
wichtseinheit ist das Kilogramm. Bei elektrischen Mes¬
sungen gelten als Einheiten das Ampère für die Stromstärke,
das Volt für die elektromotorische Kraft, das Ohm für dem
elektrischen Widerstand (RG. vom 1. Juni 1898, RGB. 905). Die
Überwachung und Prüfung liegt der physikalisch-technischen
Reichs anstatt ob (S. 180).
Schankgefäße für Wein und Bier müssen in Wirtschaften
mit einem Füllstrich versehen sein, der nach dem Litermaß den
Inhalt angibt (RG. vom 20. Juli 1881, RGBl. 249 und RG. vom 24. Juli
1909, RGBl. 891). Der Wirt hat ein amtliches Flüssigkeitsmaß zu
halten.
Gold - und Silberwaren dürfen nur dann mit dem amtlichen
Feingehaltszeichen versehen sein, wenn sie einen bestimmten Edel¬
metallgehalt haben (RG. vom 16. Juli 1889, RGBl. 120).
Handfeuerwaffen werden in amtlicher Anstalt geprüft und
mit besonderen Zeichen versehen, bevor sie in den Verkehr gelangen
(RG. vom 19. Mai 1891, S. 109).
Das normale Handelsgewicht von Spinnstoffen und Gespinsten
wird landesrechtlich in sog. Konditionieranstalten festgestellt.
3. Beichsgeld- und Bankwesen.*)
Geld. Münze. Währung. Valuta. Scheidemünze. Bimetallismus. Gold¬
währung. Gold-, Silber-, Nickel- und Kupfermünzen. Münzen. Schrot. Korn.
Papiergeld. Reichskassenscheine. Banknoten. Noten. Zettelbanken. Bar¬
deckung. Kontingent. Reichssteuer. Steuerfreie Notenreserve. Reichsbank.
Preußische Seehandlung. Grundkapital. Aktiengesellschaft. Bankgeschäfte.
Kuratorium. Direktorium. Generalversammlung. Zentral-Bezirksausschuß.
Privatbanken. Prämienanleihen. Gemeinsame Rechte der Besitzer von Schuld¬
verschreibungen. Hypothekenbanken. Treuhänder.
Geld ist das allgemeine Tauschmittel und das Wertmaß im Wirt¬
schaftsverkehr. Es heißt Münze, wenn es aus edlem Metall (Gold,
Silber) vom Staat hergestellt wird, welcher die Gewähr für ein be¬
stimmtes Gewicht und einen bestimmten Feingehalt leistet. Die
Währung beruht auf der Bestimmung des Edelmetalls, aus welcher
die Münzen bestehen; sie kann Silber-, Gold-Währung oder Doppel-
*) Altmann, Verfassung und Verwaltung. Bd. I über Münz-, Geld-
und Banknotenwesen. 1907. S. 350 ff.; Über Bimetallismus vergi. Elster,
Lexikon. 1. Bd. S. 1; Reichsbamkgesetz von Koch. 4. Aufl. Berlin 1900;
Hypothekengesetz von Könige. Freiburg 1900.