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Um den Verkehr mit unterwertigen Münzen nicht stärker zu be¬
lasten, beträgt der Gesamtbetrag an Silber- bzw. Kupfer- oder Nickel¬
münzen auf den Kopf der Bevölkerung 20 Mark bzw. 2V2 Mark. Es
dürfen ferner im Gegensatz zur Ausprägung von Goldmünzen für
Rechnung von Privaten, Scheidemünzen nur von Reichswegen geprägt
werden. Dies erfolgt in sechs landesstaatlichen Münzen, welche
besondere Zeichen auf die Münzen prägen (A für Berlin); das Brutto¬
gewicht der Münzen wird als Schrot, ihr Feinheitsgehalt als Korn
bezeichnet. Wegen der Bestrafung von Münzvergehen und Münz¬
verbrechen vgl. StGB. §§ 146—152 (S. 117).
Neben dem Münzgeld kommt das Papiergeld in Frage. Das
verschiedene Papiergeld der deutschen Bundesstaaten ist durch RG.
vom 30. April 1874 (RGB. 40) zur Einziehung gelangt. Eine Art von
Reichspapiergeld sind die Reichskassenscheine, d. i.
eine unverzinsliche Reichsschuld, welche im Gesamtbeträge von
120 Millionen Mark die im Reichskriegsschatz (Juliusturm) gesam¬
melten Mittel verwendungsfähig machen soll. Sie gelangen in Ab¬
schnitten von 10 und 5 Mark unter Kontrolle der Reichs-
schuldenkommission zur Ausgabe, ohne daß Private zu ihrer
Annahme verpflichtet wären. Die Reichs- und Landeskassen nehmen
sie in Zahlung, die Reichshauptkasse muß sie jederzeit einlösen (RG.
vom 26. Mai 1885 und 5. Juni 1906).
Außer den Reichskassenscheinen gelten als Zahlungsmittel die
Banknoten, ohne daß auch diese wegen des Mangels einer An¬
nahmepflicht im Privatverkehr als eigentliches Geld angesehen werden
können.
Die Ausgabe solcher Noten erfolgt nach den Bestimmungen des
sogenannten Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875 (RGB.
S. 177), zuletzt ergänzt durch RG. vom 1. Juni 1909 (RGB. S. 515)
durch sogenannte Noten- oder Zettelbanken und zwar nach
Maßgabe einer, auch die Höhe des herauszugebenden Betrages regeln¬
den, reichsgesetzlichen Ermächtigung (Privileg). Die Noten können
nur in Stücken von 20, 50, 100, 200, 500, 1000 M. und einem
Mehrfachen von 1000 M. zur Ausgabe kommen. Die Notenbanken
sind gesetzlich verpflichtet, ihre Noten gegen Vorzeigung anzunehmen
und einzulösen. Diese Verpflichtung besteht aber weder für die
öffentlichen Kassen noch für Private, wenn auch die Reichsbanknoten
ein gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel sind. Neben der Reichs¬
bank (S. 233) sind noch vier privilegierte Notenbanken,
und zwar die Bayrische, Sächsische, Württember gische
und Badische Notenbank zu erwähnen. Die Braunschweigische
Bank hat auf ihr Privileg verzichtet.
Der Betrieb des Notenausgabegeschäfts bringt für die Noten¬