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banken wesentliche Einschränkungen des freien Geschäftsverkehrs
mit sich. Sie dürfen unter anderen bestimmte Bankgeschäfte
nicht machen, so z. B. nicht Wechsel akzeptieren (S. 225), Termin¬
geschäfte betreiben (S. 222) usw. usw. Ferner sind sie der dauernden
staatlichen Aufsicht unterworfen und haben wöchentliche
Ausweise der Aktiva und Passiva, sowie Jahresbilanzen
und Abschlüsse zu veröffentlichen. In der Regel müssen die von
den Notenbanken auszugebenden Noten in bar gedeckt sein.
Ihre Menge wurde auf die einzelnen Banken in bestimmten Be¬
trägen verteilt (kontingentiert) und zwar mit der Maßgabe,
daß im Falle des Eingehens einer Bank ihr Notenbetrag der Reichs¬
bank zuwächst.
Die Notenmenge betrug ursprünglich im Ganzen 428 Mil¬
lionen (RBankG. §9, 10, ErgG. von 1909, Art. 2 u. 8). Übersteigt
eine Bank ihren in bar gedeckten Notenbestand und ihr Kontingent
durch Ausgabe neuer Noten, so sind 5% an die Reichskasse zu zahlen.
Obwohl das Kontingent der Reichsbank 550000 000 M. beträgt, wird
diese jedoch erst bei einer Notenausgabe über 750000000 M. steuer¬
pflichtig.
Eine Bank besitzt eine steuerfreieNotenreserve, wenn sie
mit der Ausgabe der Noten hinter ihrer Bardeckung und ihrem
Kontingent zurückbleibt. Sie ist dadurch für Zeiten gesteigerten Geld¬
bedarfs besonders gerüstet.
Unter den Notenbanken nimmt die Reichsbank, welche aus der
1765 gegründeten preußischen Staatsbank hervorgegangen ist,
eine besondere Stelle ein. Von letzterer ist die 1772 gegründete
preußische Seehandlung zu unterscheiden, welche vor allem
die Interessen des preußischen Staats auf dem Geldmarkt zu vertreten
hat. Ihr Kapital beträgt jetzt 100 Millionen Mark. Sie besitzt die
Bromberger Mühlen und die Flachsgarnmaschinenspinnerei in Lands¬
hut, unter ihr steht das Königliche Leihamt.
Die Reichsbank dient vor allem der Regelung des Geld¬
umlaufs im Reiche und der Erleichterung des Zahlungsausgleichs,
sie hat ferner für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen.
Ihr Grundkapital beträgt jetzt 180 Millionen Mark, welches aus
40000 Aktienanteilen zu je 3000 Mark und 60 000 Anteilen zu je
1000 Mark besteht. Rechtlich ist sie als eine nach der Lage der Um¬
stände besonders gestellte Aktiengesellschaft (Juristische Per¬
son) anzusehen.
Der Jahres gewinn wird in der Weise verteilt, daß zunächst
die Anteilsinhaber eine Dividende von 3 V2 % erhalten, danach ge¬
langen 10 o/o zum Reservefonds, und der Rest kommt zu s/4 der
Reichskasse, zu 1/4 den Anteilsinhabern zu. Ferner hat das Reich