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Mitgliedern, die durch den, von einer Kommission des Senats und der Bürger¬
schaft gefertigten Wahlaufsatz, durch die Bürgerschaft gewählt werden. Die
Bürgerschaft besteht aus 160 Mitgliedern, von denen 80 durch allgemeine
Wahlen, 40 durch diejenigen Bürger, welche Eigentümer von Grundbesitz,
der innerhalb der Stadt gelegen ist, sind, und 40 von den sogenannten No¬
tabein in direkter und geheimer Wahl gewählt werden.
Reichsland Elsaß-Lothringen.
Elsaß-Lothringen wird als Reichsland verwaltet.
Es untersteht einem kaiserlichen Statthalter. Wegen des Landesaus¬
schusses S. 24.
Die staatliche Verwaltung erfolgt durch das Ministerium, welchem
der Staatsrat für Elaß-Lothringen zur Seite steht; demselben untersteht der
Bezirkspräsident und der Bezirkstag, sowie der Kreisdirektor und der Kreistag.
Die Verwaltung der Kommunen liegt dem Bürgermeister und Ge¬
meinderat ob.
II. Grundzüge der Verfassung^- und Verwaltungs-Organisation der
bedeutendsten Staaten des Auslandes.
Österreich-Ungarn.
Die gemeinsamen Angelegenheiten unterliegen teilweise der gesonderten
Beschlußfassung der Parlamente beider Staaten, teilweise der Beschlu߬
fassung der Delegation. Für jeden Staat wird eine Delegation von je
60 Mitgliedern gebildet, von denen je 20 von jedem der Oberhäuser und je
14 von jedem der Unterhäuser gewählt werden.
1. Österreich. Die österreichische Volksvertretung ist eine zweifache:
eine Gesamtvertretung für alle Länder des österreichischen Staatsgebietes,
der Reichsrat, sowie eine besondere Vertretung für jedes einzelne Land,
die Landtage.
Der Reichsrat setzt sich zusammen aus dem Herrenhaus und dem
Abgeordnetenhaus. Dem Herrenhaus gehören an die Prinzen, eine
Reihe von erblichen Mitgliedern, sowie eine Reihe von auf Lebenszeit vom
Kaiser ernannten Mitgliedern, deren Zahl zwischen 150 und 170 betragen
soll. Das Abgeordnetenhaus wird seit dem 26. Januar 1907 auf Grund
des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrechts gewählt. Die
Mitgliederzahl beträgt 516.
Die Verwaltung untersteht einem Gesamtministerium. Unter diesem
stehen die Statthaltereien oder Landesregierungen und 358 Bezirkshauptmann¬
schaften.
2. Ungarn. Das ungarische Parlament besteht aus dem Magnaten¬
haus und dem Repräsentantenhaus (Unterhaus). Zum Magnatenhaus
gehören die Erzherzoge, gewisse Standesherren und höchste Beamte, sowie
eine Anzahl auf Lebenszeit ernannte Mitglieder. Die Wahlen zum Unter¬
haus sind direkte und öffentliche. Es wird der Nachweis einer bestimmten
Immobiliensteuer oder eines Mindesteinkommens oder einer abgeschlossenen
höheren Bildung verlangt. Das Repräsentantenhaus besteht aus 453
Mitgliedern.
Die Verwaltung erfolgt durch die Grafschaften (Komitate) und die so¬
genannten königlichen Freistädte.
Großbritannien.
Verfassung: Konstitutionelle Monarchie.
Das Parlament besteht aus dem Haus der Lords (Oberhaus) und
dem Unterhaus. Zum Oberhaus gehören gewisse Privilegierte. Das
Unterhaus setzt sich zusammen aus den Abgeordneten der Grafschaften,
der Städte und der Universitäten und zählt zurzeit 670 Mitglieder. Stimm¬
recht für die Wahl zum Unterhaus hat, wer ein eigenes Haus bewohnt, oder
als Mieter iährlich 10 Pfund Miete zahlt.