Full text: Bürgerkunde des Hansa-Bundes

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vom Sultan ernannt, die Deputierten werden in geheimer Abstimmung in¬ 
direkt gewählt. 
Die Verwaltung erfolgt durch das Staatsministerium, an dessen Spitze 
der Großvezir steht. 
Belgien. 
Verfassung: Konstitutionelle Monarchie. 
Es sind zwei Kammern vorhanden. Der Senat besteht aus den Prinzen, 
aus bestimmten Delegierten der Provinzialvertretung und aus bestimmten ge¬ 
wählten Mitgliedern. Die zweite Kammer besteht aus 152 Abgeordneten, 
welche auf Grund des Proportionalwahlrechtes gewählt werden. 
Bulgarien. 
Verfassung: Konstitutionelle Monarchie. 
Die Volksvertretung besteht aus 1 Kammer (Sobranje), deren Mitglieder 
auf Grund allgemeinen, gleichen Stimmrechts auf 5 Jahre gewählt werden. 
Dänemark. 
Verfassung: Konstitutionelle Monarchie. 
Der Reichstag besteht aus einem Oberhaus (Landsthing) und dem Unter¬ 
haus (Folkething). Das Oberhaus hat 66 Mitglieder, welche zum Teil vom 
König ernannt und zum Teil auf 8 Jahre in direkter Wahl durch Wahlkorpo¬ 
rationen gewählt werden. Das Unterhaus setzt sich aus 114 Mitgliedern, 
die im direkten und öffentlichen Wahlverfahren auf Grund eines fast allge¬ 
meinen Stimmrechts auf 3 Jahre gewählt werden, zusammen. 
Griechenland. 
Verfassung: Konstitutionelle Monarchie. 
Es besitzt 1 Kammer mit 235 Abgeordneten, die für 4 Jahre auf Grund 
eines allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts gewählt werden. 
Zurzeit finden Beratungen über eine Verfassungsänderung statt. 
Luxemburg. 
Verfassung: Konstitutionelle Monarchie. 
Es besteht 1 Kammer mit 45 Mitgliedern, welche in direktem, geheimen 
und gleichem, durch bestimmten Zensus beschränkten Wahlverfahren gewählt 
werden. 
Montenegro. 
Verfassung: Konstitutionelle Monarchie. 
Die Nationalversammlung (Skuptschina) ist aus 62, auf Grund allge¬ 
meinen Wahlrechts gewählten Mitgliedern, zu welchen noch 12 Mitglieder 
aus den hohen Beamten hinzutreten, zusammengesetzt. 
Niederlande. 
Verfassung: Konstitutionelle Monarchie. 
Die 1. Kammer besteht aus 50 von den Provinzialstaaten aus den 
Höchstbesteuerten und aus einer Reihe von hohen Beamten gewählten Mit¬ 
gliedern; die 2. Kammer aus 100 Personen, welche im indirekten Wahlver¬ 
fahren von denjenigen, die entweder eine Grundsteuer von einem Gulden, oder 
Vermögenssteuer, oder Gewerbesteuer, oder Personalsteuer in den 5 ersten 
Klassen entrichtet haben, gewählt werden. 
Norwegen. 
Verfassung: Konstitutionelle Monarchie. 
Der Landtag (Storthing) besteht aus 123, im indirekten und geheimen 
Wahlverfahren gewählten Mitgliedern. Seit 1907 sind auch die Frauen, falls 
sie Einkommensteuer für ein jährliches Einkommen von 400 Kronen in den 
Städten, oder 300 Kronen in den Landstädten zahlen, wahlberechtigt.
	        
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