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IV. 1840—1900.
Verfahrens eingeführt. Das Gerichtsverfassungsgesetz (27/1. 1877)
sicherte nicht nur die völlige Unabhängigkeit des ohne richterlichen
Spruch unabsetzbaren und unversetzbaren Richters, schränkte die
Verwendung der Hülfsrichter ein und entlastete die Schwurgerichte
dadurch, daß es die Verbrechen gegen das Eigentum vor die aus
5 Richtern zu bildenden Strafkammern der Landgerichte verwies,
sondern es wahrte auch durch die Einsetzung eines höchsten deutschen
Gerichtshofs die Rechtseinheit und Rechtsgleichheit in Deutsch¬
land und erfüllte auf diesem wichtigen Gebiet den höchsten nationalen
Wunsch. Durch die Strafprozeßordnung wurden die Rechte der Ver¬
teidigung gegenüber der Anklage bedeutend erweitert. Gegen den
Mißbrauch einer Verhaftung auf bloßen Verdacht hin wurden Schutz¬
maßregeln getroffen und einem unschuldig Verurteilten es erheblich
erleichtert, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken. Schweren
Anstoß erregte die Anwendung des Zeugniszwangs mit Haft bis zu
6 Monaten und zwar Redakteuren und Verlegern gegenüber, weil
seine Voraussetzung kränkend ist, den Setzern, Druckern und dem
Hülfspersonal gegenüber, weil hier von einer freien und selbständigen
Handlung nicht die Rede sein kann.
Wie mit der Errichtung des deutschen Reiches der Wunsch und
die Sehnsucht aller freigesinnten Vaterlandsfreunde, die sie in alle
Kreise des Volkes getragen hatten, erfüllt war, so wurden auch im
Auf- und Ausbau der Reichsverfassung vor allem die freiheitlichen
Gedanken, welche diese seit Jahrzehnten gehegt hatten, verwirklicht.
Die engen, oft kleinlichen Formen, in denen sich das Leben des
deutschen Volks in den Einzelstaaten bewegt hatte, wurden gesprengt.
An ihre Stelle traten solche, welche den großen Gesichtspunkten
der nationalen Gesamtheit entsprachen und der nationalen Arbeit
auf allen Gebieten Freiheit und Förderung gewährten, statt sie durch
polizeiliche Bevormundung einzuschränken und zu hemmen. Wie in
der Reichsgesetzgebung der Wille des Volks mitbestimmte, so wurden
auch in der Verwaltung, wo immer es möglich war, die beteiligten
Volkskreise zur Mitwirkung herangezogen. Der Grundsatz der Selbst¬
verwaltung wurde durchgeführt und erhielt besonders auf allen
Gebieten des sozialen Lebens die Herrschaft. Dies konnte für den
größten deutschen Staat, für Preußen, nicht ohne Folgen bleiben.