Full text: Grundriß der preußisch-deutschen sozialpolitischen und Volkswirtschafts-Geschichte

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IV. 1840—1900. 
Verfahrens eingeführt. Das Gerichtsverfassungsgesetz (27/1. 1877) 
sicherte nicht nur die völlige Unabhängigkeit des ohne richterlichen 
Spruch unabsetzbaren und unversetzbaren Richters, schränkte die 
Verwendung der Hülfsrichter ein und entlastete die Schwurgerichte 
dadurch, daß es die Verbrechen gegen das Eigentum vor die aus 
5 Richtern zu bildenden Strafkammern der Landgerichte verwies, 
sondern es wahrte auch durch die Einsetzung eines höchsten deutschen 
Gerichtshofs die Rechtseinheit und Rechtsgleichheit in Deutsch¬ 
land und erfüllte auf diesem wichtigen Gebiet den höchsten nationalen 
Wunsch. Durch die Strafprozeßordnung wurden die Rechte der Ver¬ 
teidigung gegenüber der Anklage bedeutend erweitert. Gegen den 
Mißbrauch einer Verhaftung auf bloßen Verdacht hin wurden Schutz¬ 
maßregeln getroffen und einem unschuldig Verurteilten es erheblich 
erleichtert, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken. Schweren 
Anstoß erregte die Anwendung des Zeugniszwangs mit Haft bis zu 
6 Monaten und zwar Redakteuren und Verlegern gegenüber, weil 
seine Voraussetzung kränkend ist, den Setzern, Druckern und dem 
Hülfspersonal gegenüber, weil hier von einer freien und selbständigen 
Handlung nicht die Rede sein kann. 
Wie mit der Errichtung des deutschen Reiches der Wunsch und 
die Sehnsucht aller freigesinnten Vaterlandsfreunde, die sie in alle 
Kreise des Volkes getragen hatten, erfüllt war, so wurden auch im 
Auf- und Ausbau der Reichsverfassung vor allem die freiheitlichen 
Gedanken, welche diese seit Jahrzehnten gehegt hatten, verwirklicht. 
Die engen, oft kleinlichen Formen, in denen sich das Leben des 
deutschen Volks in den Einzelstaaten bewegt hatte, wurden gesprengt. 
An ihre Stelle traten solche, welche den großen Gesichtspunkten 
der nationalen Gesamtheit entsprachen und der nationalen Arbeit 
auf allen Gebieten Freiheit und Förderung gewährten, statt sie durch 
polizeiliche Bevormundung einzuschränken und zu hemmen. Wie in 
der Reichsgesetzgebung der Wille des Volks mitbestimmte, so wurden 
auch in der Verwaltung, wo immer es möglich war, die beteiligten 
Volkskreise zur Mitwirkung herangezogen. Der Grundsatz der Selbst¬ 
verwaltung wurde durchgeführt und erhielt besonders auf allen 
Gebieten des sozialen Lebens die Herrschaft. Dies konnte für den 
größten deutschen Staat, für Preußen, nicht ohne Folgen bleiben.
	        
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