Notenbanken, Wechsel und Scheck 
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Bank, die Bayerische Notenbank, die Württembergische 
und die Badische Bank. Banknoten sind also Anwei¬ 
sungen dieser Banken auf sich selbst. Daß sie ihre 
Noten jederzeit einlösen können, dafür sind gesetzliche 
Vorkehrungen getroffen. Die Noten der Reichsbank 
müssen in Zahlung genommen werden (Zwangs¬ 
kurs), die der anderen Notenbanken nicht. Die Reichs¬ 
bank darf auch Banknoten zu 20 und 50 M., die an¬ 
dern nur zu 100, 500 und 1000 M. und mehrere 
1000 M. ausgeben. 
Bar Geld daliegen zu haben, ist recht schön, kauf¬ 
männisch betrachtet aber unrentabel. Der Kaufmann 
wird kein Geld hinlegen, in der Möglichkeit, daß er es 
einmal brauche, er wird wissen wollen, wann er es 
braucht und in welcher Höhe. Diesem Wunsch ent¬ 
spricht der Wechsel. Der Wechsel ersetzt die sofortige 
Zahlung durch die schriftliche Verpflichtung, zu einem 
bestimmten Termine, gewöhnlich drei Monate, entweder 
selbst zu zahlen (Sola Wechsel), oder durch einen an¬ 
dern zahlen zu lassen (gezogener Wechsel, Tratte). 
Verwandt und doch wieder verschieden vom Wechsel 
ist der Scheck. Hier wird eine Bank angewiesen, an 
den Überbringer des Schecks die bezeichnete Summe zu 
zahlen. Voraussetzung ist, daß der Aussteller bei der 
Bank ein entsprechendes Guthaben hat. Die Umlaufs¬ 
zeit des Schecks ist in Deutschland auf 10 Tage be¬ 
schränkt. Der Scheck ist ein Zahlungs mittel, der 
Wechsel schafft eine Zahlungsfrist. 
Seit dem 1. Januar 1909 hat die Reichspost einen 
Scheck- oder Überweisungsverkehr eingerichtet. Mit 100 
Mark, vom 1. Juli 1914 ab mit 50, kann man ein 
Guthaben auf der Post und damit einen Scheckverkehr 
begründen. Tie Zahl solcher Kontoinhaber belief sich
	        
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