Schöffen- und Geschworenenlisten 
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September, die Liste der Bürger aus, die als Schöffen be¬ 
rufen werden können. Die Liste liegt 8 Tage lang zur 
Einsicht öffentlich auf. Wer im abgelaufenen Jahre 
schon fünfmal als Schöffe oder Geschworener tätig war, 
kann die Berufung ablehnen, ebenso jeder Arzt und jeder 
Apotheker ohne Gehilfen. Auch entbindet das 65. Lebens¬ 
jahr von der Verpflichtung. 
Von den Bürgermeistereien gehen dann d i e 
S chö ff enlisten mit den Einwänden und Beanstan¬ 
dungen an das Amtsgericht. Der Amtsrichter legt sie 
einem Ausschuß vor. Der Ausschuß besteht aus dem 
Amtsrichter, als dem Vorsitzenden, einem staatlichen 
Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensmännern 
des Gerichtsbezirkes. Dieser Ausschuß prüft die Ein¬ 
sprüche und wählt aus den Listen die Schöffen und 
Hilfsschöffen. Die Zahl richtet sich nach der Größe des 
Bezirkes: 12—40 Haupt- und 5—10 Hilfsschöffen. Ein 
Hauptschöffe soll höchstens zu fünf Sitzungstagen im 
Jahre herangezogen werden. Tie Sitzungstage werden 
für das ganze Jahr im voraus bestimmt, die Schöffen 
werden für die einzelnen Sitzungstage ebenfalls im vor¬ 
aus, und zwar durch das Los in öffentlicher Sitzung 
bestimmt. 
Die Schöffenliste bildet die Grundlage für die Ge¬ 
schworenenliste. Derselbe Ausschuß, der die Schöffen¬ 
liste auswählt, wählt aus den Schöffenlisten auch die 
Personen aus, die er dem Landgerichte als Geschworene 
vorschlägt. Aus dieser Vorschlagsliste wählt das 
Landgericht die Geschworenen für das kommende Jahr. 
Diese Zusammenstellung nennt man die Jahres- 
liste. Aus dieser Jahresliste werden zwei Wochen vor 
jeder Schwurgerichtstagung in öffentlicher Sitzung des 
Landgerichtes für die Dauer der Schwurgerichtsperiode 
30 Geschworene ausgelost. Das Verzeichnis dieser Ge¬
	        
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