Schöffen- und Geschworenenlisten
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September, die Liste der Bürger aus, die als Schöffen be¬
rufen werden können. Die Liste liegt 8 Tage lang zur
Einsicht öffentlich auf. Wer im abgelaufenen Jahre
schon fünfmal als Schöffe oder Geschworener tätig war,
kann die Berufung ablehnen, ebenso jeder Arzt und jeder
Apotheker ohne Gehilfen. Auch entbindet das 65. Lebens¬
jahr von der Verpflichtung.
Von den Bürgermeistereien gehen dann d i e
S chö ff enlisten mit den Einwänden und Beanstan¬
dungen an das Amtsgericht. Der Amtsrichter legt sie
einem Ausschuß vor. Der Ausschuß besteht aus dem
Amtsrichter, als dem Vorsitzenden, einem staatlichen
Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensmännern
des Gerichtsbezirkes. Dieser Ausschuß prüft die Ein¬
sprüche und wählt aus den Listen die Schöffen und
Hilfsschöffen. Die Zahl richtet sich nach der Größe des
Bezirkes: 12—40 Haupt- und 5—10 Hilfsschöffen. Ein
Hauptschöffe soll höchstens zu fünf Sitzungstagen im
Jahre herangezogen werden. Tie Sitzungstage werden
für das ganze Jahr im voraus bestimmt, die Schöffen
werden für die einzelnen Sitzungstage ebenfalls im vor¬
aus, und zwar durch das Los in öffentlicher Sitzung
bestimmt.
Die Schöffenliste bildet die Grundlage für die Ge¬
schworenenliste. Derselbe Ausschuß, der die Schöffen¬
liste auswählt, wählt aus den Schöffenlisten auch die
Personen aus, die er dem Landgerichte als Geschworene
vorschlägt. Aus dieser Vorschlagsliste wählt das
Landgericht die Geschworenen für das kommende Jahr.
Diese Zusammenstellung nennt man die Jahres-
liste. Aus dieser Jahresliste werden zwei Wochen vor
jeder Schwurgerichtstagung in öffentlicher Sitzung des
Landgerichtes für die Dauer der Schwurgerichtsperiode
30 Geschworene ausgelost. Das Verzeichnis dieser Ge¬