Organisation und Aufgaben.
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VI. Aufsicht des Staates über die Gemeindeverwaltung.
„Die Staatsaufsicht über die Gemeindeverwaltung wird unter der Oberaufsicht
des Ministeriums des Innern, in den großen und mittleren Städten durch die Kreis¬
regierung, in den übrigen Gemeinden zunächst durch das Oberamt und in den
gesetzlich bestimmten Fällen durch den Bezirksrat ausgeübt.
Die Ausübung der Staatsaufsicht beschränkt sich im allgemeinen daraus, vaß
die gesetzlich den Gemeinden zustehenden Befugnisse nicht überschritten, die gesetzlich den
Gemeinden obliegenden öffentlichen Verbindlichkeiten erfüllt und die Vorschriften über
die Geschäftsführung bei der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten beobachtet
werden.
Die Aufsichtsbehörden haben zu diesem Behuf das Recht, sich von der Tätigkeit
der Gemeindebehörden sowohl durch Akteneinsicht als durch Vornahme von Amts¬
und Kassenvisitationen Überzeugung zu verschaffen und jede weitere zu diesem
Zweck erforderliche Auskunft von den Gemeindebehörden zu verlangen. Art. 185 und
186 der Gemeindeordnung
L. Die Amtskörperschaften
(einschließlich Gemeinde- und Sezirksverbände).
I. Organisation und Aufgaben.
Zum Zweck gegenseitiger Unterstützung bei wirtschaftlichen Unter¬
nehmungen (Wasserleitungen, elektrischen Kraft- und Beleuch¬
tungsanlagen u. s. w.) können sich mehrere Gemeinden mit Genehmigung
der Kreisregierung zu sogenannten Gemeindeverbänden zusammen¬
schließen.
Die Amtskörperschaft
fällt räumlich mit dem Oberamtsbezirk zusammen. Sie ist nach der neuen
Bezirksordnung vom 28. Juli 1906 der zur Selbstverwaltung
seiner Angelegenheiten berufene, mit Rechtsfähigkeit aus¬
gestattete Verband der zu einem Oberamtsbezirk gehörenden
Gemeinden. Da der Stadtbezirk Stuttgart nur aus einem Gemein¬
wesen besteht, so treten hier an die Stelle der Amtskörperschaft die Ge¬
meindekollegien. Der von diesen gewählte Bezirksrat wirkt aber
nur bei der staatlichen Bezirksverwaltung mit.
Clement, Württembergische Bürgerkunde.
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