Full text: Württembergische Bürgerkunde

Organisation und Aufgaben. 
33 
VI. Aufsicht des Staates über die Gemeindeverwaltung. 
„Die Staatsaufsicht über die Gemeindeverwaltung wird unter der Oberaufsicht 
des Ministeriums des Innern, in den großen und mittleren Städten durch die Kreis¬ 
regierung, in den übrigen Gemeinden zunächst durch das Oberamt und in den 
gesetzlich bestimmten Fällen durch den Bezirksrat ausgeübt. 
Die Ausübung der Staatsaufsicht beschränkt sich im allgemeinen daraus, vaß 
die gesetzlich den Gemeinden zustehenden Befugnisse nicht überschritten, die gesetzlich den 
Gemeinden obliegenden öffentlichen Verbindlichkeiten erfüllt und die Vorschriften über 
die Geschäftsführung bei der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten beobachtet 
werden. 
Die Aufsichtsbehörden haben zu diesem Behuf das Recht, sich von der Tätigkeit 
der Gemeindebehörden sowohl durch Akteneinsicht als durch Vornahme von Amts¬ 
und Kassenvisitationen Überzeugung zu verschaffen und jede weitere zu diesem 
Zweck erforderliche Auskunft von den Gemeindebehörden zu verlangen. Art. 185 und 
186 der Gemeindeordnung 
L. Die Amtskörperschaften 
(einschließlich Gemeinde- und Sezirksverbände). 
I. Organisation und Aufgaben. 
Zum Zweck gegenseitiger Unterstützung bei wirtschaftlichen Unter¬ 
nehmungen (Wasserleitungen, elektrischen Kraft- und Beleuch¬ 
tungsanlagen u. s. w.) können sich mehrere Gemeinden mit Genehmigung 
der Kreisregierung zu sogenannten Gemeindeverbänden zusammen¬ 
schließen. 
Die Amtskörperschaft 
fällt räumlich mit dem Oberamtsbezirk zusammen. Sie ist nach der neuen 
Bezirksordnung vom 28. Juli 1906 der zur Selbstverwaltung 
seiner Angelegenheiten berufene, mit Rechtsfähigkeit aus¬ 
gestattete Verband der zu einem Oberamtsbezirk gehörenden 
Gemeinden. Da der Stadtbezirk Stuttgart nur aus einem Gemein¬ 
wesen besteht, so treten hier an die Stelle der Amtskörperschaft die Ge¬ 
meindekollegien. Der von diesen gewählte Bezirksrat wirkt aber 
nur bei der staatlichen Bezirksverwaltung mit. 
Clement, Württembergische Bürgerkunde. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.