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Die Amtskörperschaften.
Der Amtskörperschaft liegt ob:
1. Die Förderung der gemeinschaftlichen Interessen der Gemeinden
und der Angehörigen des Bezirks. Diesem Zweck dienen insbesondere
die Oberamtssparkasse, das Bezirkskrankenhaus imd die von ihr
bestellten Beamten?
2. Die Unterstützung wirtschaftlich schwacher Gemeinden des Bezirks
durch Beiträge zu Straßen- und Brückenbauten, zur Anlage und Unter¬
haltung von Wegen, zur Erhöhung der vom Reich geleisteten Quartier¬
gelder u. s. w.
3. Der kostenfreie Einzug und die Ablieferung der staatlichen Grund-,
Gebäude- und Gewerbesteuer (etwaige Ausfälle haben die Gemeinden
zu tragen) und die Ausbezahlung der Brandentschädigungen, ferner der
Einzug und die Ablieferung der Gebäudeversicherungs-, Viehversicherungs-
und der Handelskammerbeiträge. Für letztere erhält sie eine Einzugsgebühr.
4. Die Wahl der Vertrauensmänner zur Vornahme der Wahl der
Schöffen und Geschworenen und die Anstellung ihrer sämtlichen Beamten
und Unterbeamten u. s. w.
Zur näheren Regelung ihrer Verwaltung ist die Amtskörperschaft be¬
rechtigt, rechtskräftige Bezirkssatzungen zu erlassen.
II. Ihre Organe sind:
1. Die Amtsversammlung,
bestehend aus dem Oberamtsvorstand als dem Vorsitzenden und 20
bis 30 Abgeordneten der zu dem Bezirk gehörenden Gemeinden. Sie
sind von den vereinigten Gemeindekollegien im Dezember in geheimer
Abstimmung auf die Dauer von 3 Kalenderjahren zu wählen. Die
Zahl der Vertreter jeder Gemeinde richtet sich nach dem Verhältnis, in
dem sie zum Aufwand der Amtskörperschaft beitrügt. Keine Gemeinde
darf mehr als 2/5 der Mitglieder wählen.
Die Amtsversammlung erledigt im Rahmen der Gesetze alle Angelegen¬
heiten der Amtskörperschaft, deren Erledigung nicht nach gesetzlicher Vor¬
schrift dem Bezirksrat oder den Körperschaftsbeamten zugewiesen ist.
Sie ernennt und entläßt ihre Beamten, sorgt für Aufstellung der er¬
forderlichen Unterbeamten und regelt deren Gehälter.
1 Der Oberamtsarzt ist jetzt Staatsbeamter.