Full text: Württembergische Bürgerkunde

Ihre Organe. 
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Ihre Hauptarbeit aber ist die Festsetzung des Etats der Amtskörper¬ 
schaft in der regelmäßig jährlich einmal stattfindenden Amtsversamm¬ 
lung. Dieselbe ist außerdem einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, 
bezw. wenn y3 der Mitglieder oder der Bezirksrat unter Angabe 
des Grundes es verlangt. Der Termin ist öffentlich bekanntzugeben. Die 
Verhandlungen sind öffentlich, sofern nicht aus Gründen des öffent¬ 
lichen Wohls, der Sittlichkeit oder aus Rücksicht auf sonstige berechtigte 
Interessen nichtöffentliche Beratung oder Abstimmung notwendig ist. 
2. Der Bezirksrat 
ist ein sehr wichtiges Glied in der durch die Bezirksordnung vom 28. Juli 1906 
wesentlich erweiterten Gemeindeautonomie, dazu bestimmt, einerseits 
eine möglichst enge Beziehung zwischen den Beamten der staatlichen Ver¬ 
waltung und der Bevölkerung herzustellen und andererseits den Bezirks¬ 
angehörigen ein Mitwirkungsrecht bei der Verwaltung zu gewähren. 
Er besteht aus dem Oberamtsvorstand als Vorsitzenden und sechs 
weiteren, ordentlichen und vier stellvertretenden Mitgliedern, 
welche von der Amtsversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in 
der Weise gewählt werden, daß die eine Hälfte aus der Mitte der 
Amtsversammlung, die andere Hälfte ans den Bezirksange 
hörigen genommen wird. 
Der Bezirksrat hat eine Doppelstellung. 
Als Organ der Amtsversammlung führt er die laufenden Geschäfte 
derselben; als Organ der Staatsverwaltung führt er einen Teil der staat¬ 
lichen Aufsicht über die Gemeinde- und Stiftsverwaltnng in den kleineren 
Städten und Landgemeinden und entscheidet in einer Reihe ihm zu¬ 
gewiesener Aufgaben: Beschwerden wegen ungenügender oder abgelehnter 
Armenunterstützung durch die Gemeinden, dauernde Verlängerung der 
Polizeistunde in den einzelnen Gemeinden, Erteilung von Wirtschasts- 
konzessionen u. s. w. 
Die Verhandlungen sind öffentlich. Ans denselben Gründen wie in der 
Amtsversammlung kann der Bezirksrat auch nichtöffentlich beraten. 
3. Beamte der Amtskörperschaft, 
auch Körperschaftsbeamte genannt, sind: der Oberamtspfleger (der Kassen- 
und Rechnungsbeamte), die Verwaltungsaktuare, der Oberamtssparkassier, 
der Oberamtssparkassenkontrolleur, der oberamtliche Techniker, der Ober¬
	        
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