36 Die Amtskörperschaften.
feuerschauer und der Bezirksfeuerlöschinspektor, eventuell der Kataster¬
geometer 1 u. s. w.
Die Bezirksverbiinde,
d. h. Vereinigungen mehrerer Amtskörperschaften zur besseren Er¬
füllung bestimmter dauernder und gemeinsamer Aufgaben, wie Straßen¬
unterhaltung, Herstellung von Verkehrsunternehmungen u. s. w., bedürfen
der Genehmigung des Ministeriums des Innern.
III. Aufsicht des Staates über die Amtskörperschasts-
verwaltung.
Die staatliche Aufsicht über die Amtskörperschaftsverwaltuug wird unter der Ober¬
aufsicht des Ministeriums des Innern von der Kreisregierung geführt. Sie beschränkt
sich darauf, daß die gesetzlich den Amtskörperschaften zustehenden Befugnisse nicht
überschritten, die ihnen obliegenden öffentlichen Verbindlichkeiten erfüllt und die
gesetzlichen Vorschriften über die Geschäftsführung bei der Verwaltung der
Amtskörperschaftsangelegenheiten, insbesondere des Vermögens der Amtskörperschaft,
beobachtet werden.
Die Aufsichtsbehörden haben das Recht, sich von der Tätigkeit der betreffenden
Organe und Beamten sowohl durch Akteneinsicht als durch Vornahme von Amts¬
und Kassenvisitationen Überzeugung zu verschaffen und jede weitere zweckdienliche
Auskunft von den Behörden der Amtskörperschaft zu verlangen (Art. 81 der Bezirks¬
ordnung).
Der Bezirksgeometer ist Staatsbeamter.