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Der Württembergische Staat.
der Ausdruck einer einheitlichen geistigen und physischen Macht und anderer¬
seits der über dem einzelnen stehende Gesamtwille, dem sich jeder unter¬
ordnen muß.
Aufgaben des Staates.
a) Der Staat hat vor allem die Pflicht, sein Gebiet nach außen
zu verteidigen, die Interessen des ganzen Volkes und der einzelnen
Volksgenossen gegenüber dem Ausland zu schützen und die eigene Ehre
zu wahren. (Allgemeine Wehrpflicht.)
b) Ebenso wichtig ist die Erhaltung von Frieden, Gerechtig¬
keit, Ruhe und Ordnung im Innern, der Schutz des Leibes, Lebens
und Eigentums. Diesem Zweck dient die Sicherheitspolizei und die ge¬
samte Rechtspflege: Zivilrechts- und Strafrechtspflege und die freiwillige
Gerichtsbarkeit (Vormundschafts- und Grundbuchwesen).
c) Da der einzelne für sein geistiges, sittliches, körperliches und wirt¬
schaftliches Wohl vielfach nicht genügend sorgen kann, der Staat aber nur
blüht und gedeiht, wenn es seinen Gliedern wohl ergeht, so hat er auch
die Pflicht, in weitgehendem Maß für deren geistiges Leben und
wirtschaftliche Wohlfahrt zu sorgen.
Er errichtet niedere und höhere Schulen, Hochschulen, fördert Künste
und Wissenschaften und schützt die kirchlichen Gemeinschaften.
Durch die Ausbildung von Ärzten, Errichtung von Apotheken, Kli¬
niken, Krankenhäusern, Irrenanstalten, Bädern, Begräbnisplätzen, Wasser¬
leitungen, durch Beaufsichtigung des Verkehrs mit Nahrungsmitteln, die
Bau-, Straßen- und Wohnungspolizei u. a. m. sorgt er im Verein mit
den Gemeinden für die Gesundheit im allgemeinen.
Bedürftige Arbeitsunfähige finden Aufnahme in Asylen und Arbeits¬
stätten und genießen oft weitgehende Unterstützung durch Gemeinde und
Staat (Armenpflege).
Waisenhäuser gewähren elternlosen oder verlassenen Kindern Schutz
und Pflege.
Durch die Kranken-, Unfall-, Jnvaliditäts-, Alters-, Hinter¬
bliebenen- und Privatangestelltenversicherung werden die wirt¬
schaftlich Schwachen in Krankheits- und Unglücksfüllen und im Alter vor
Not geschützt.
In gleicher Weise gewährt der Staat Schutz und Unterstützung der
Land-und Forstwirtschaft und der Viehzucht (Seuchengesetze, Schutz¬
zölle, land- und forstwirtschaftliche Schulen, Sammlungen, Ausstellungen,