Full text: Württembergische Bürgerkunde

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Der Württembergische Staat. 
der Ausdruck einer einheitlichen geistigen und physischen Macht und anderer¬ 
seits der über dem einzelnen stehende Gesamtwille, dem sich jeder unter¬ 
ordnen muß. 
Aufgaben des Staates. 
a) Der Staat hat vor allem die Pflicht, sein Gebiet nach außen 
zu verteidigen, die Interessen des ganzen Volkes und der einzelnen 
Volksgenossen gegenüber dem Ausland zu schützen und die eigene Ehre 
zu wahren. (Allgemeine Wehrpflicht.) 
b) Ebenso wichtig ist die Erhaltung von Frieden, Gerechtig¬ 
keit, Ruhe und Ordnung im Innern, der Schutz des Leibes, Lebens 
und Eigentums. Diesem Zweck dient die Sicherheitspolizei und die ge¬ 
samte Rechtspflege: Zivilrechts- und Strafrechtspflege und die freiwillige 
Gerichtsbarkeit (Vormundschafts- und Grundbuchwesen). 
c) Da der einzelne für sein geistiges, sittliches, körperliches und wirt¬ 
schaftliches Wohl vielfach nicht genügend sorgen kann, der Staat aber nur 
blüht und gedeiht, wenn es seinen Gliedern wohl ergeht, so hat er auch 
die Pflicht, in weitgehendem Maß für deren geistiges Leben und 
wirtschaftliche Wohlfahrt zu sorgen. 
Er errichtet niedere und höhere Schulen, Hochschulen, fördert Künste 
und Wissenschaften und schützt die kirchlichen Gemeinschaften. 
Durch die Ausbildung von Ärzten, Errichtung von Apotheken, Kli¬ 
niken, Krankenhäusern, Irrenanstalten, Bädern, Begräbnisplätzen, Wasser¬ 
leitungen, durch Beaufsichtigung des Verkehrs mit Nahrungsmitteln, die 
Bau-, Straßen- und Wohnungspolizei u. a. m. sorgt er im Verein mit 
den Gemeinden für die Gesundheit im allgemeinen. 
Bedürftige Arbeitsunfähige finden Aufnahme in Asylen und Arbeits¬ 
stätten und genießen oft weitgehende Unterstützung durch Gemeinde und 
Staat (Armenpflege). 
Waisenhäuser gewähren elternlosen oder verlassenen Kindern Schutz 
und Pflege. 
Durch die Kranken-, Unfall-, Jnvaliditäts-, Alters-, Hinter¬ 
bliebenen- und Privatangestelltenversicherung werden die wirt¬ 
schaftlich Schwachen in Krankheits- und Unglücksfüllen und im Alter vor 
Not geschützt. 
In gleicher Weise gewährt der Staat Schutz und Unterstützung der 
Land-und Forstwirtschaft und der Viehzucht (Seuchengesetze, Schutz¬ 
zölle, land- und forstwirtschaftliche Schulen, Sammlungen, Ausstellungen,
	        
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