Das gerichtliche Mahnverfahren. 93
Hypothek auf den Eigentümer über (Eigentümerhypothek), welcher bei Be¬
darf ein neues Darlehen auf sie aufnehmen kann.
Im Falle eines Konkurses ist der Gläubiger berechtigt, seine Ansprüche
aus dem ihm verpfändeten Grundstück zu befriedigen. Dasselbe muß öffentlich
versteigert werden. Er kann durch Übernahme des Objekts verhindern, daß es
zu einem Preis auf einen andern Besitzer übergeht, bei welchem seine rechtlichen
Ansprüche nicht befriedigt würden. Der die pfandrechtlich eingetragene Forderung
übersteigende Mehrerlös fließt in die Konkursmasse. Reicht der Erlös nicht, um
die Schuld zu decken, dann nimmt der Hypothekengläubiger mit dem Rest seiner
Forderung als gewöhnlicher Konkursgläubiger an der Konkursmasse teil.
VI. Das gerichtliche Mahnverfahren
ermöglicht dem Gläubiger, auf kürzerem Wege als dem der Klage für seine For¬
derung zu einem Vollstreckungstitel gegen den säumigen Schuldner zu gelangen,
vorausgesetzt, daß es sich um eine unbestrittene, füllige Forderung handelt.
1. Zuständig sind bei uns in Württemberg für Ansprüche bis zu 30 JL
(in Gemeinden III. Klasse), bis zu 40 JL (in Gemeinden II. Klasse) und bis zu 50 JL
(in Gemeinden I. Klasse) die Gemeindegerichte wofern Gläubiger und Schuld¬
ner in derselben Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben und
beide physische Personen oder Einzelfirmen sind. Für Wechsel¬
forderungen sind sie nicht zuständig.
In allen andern Fällen sind die Amtsgerichte für Forderungen in jeder
beliebigen Höhe zuständig und zwar dasjenige, in dessen Bezirk a) der Schuldner
seinen Wohnsitz, 0) sein Aufenthaltsort hat, c) der Erfüllungsort oder ä) der
Sitz der Firma (Schuldnerin) gelegen ist. Das Mahnverfahren findet nicht statt,
wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls im Ausland oder durch öffentliche Be¬
kanntmachung erfolgen müßte. Vor beiden Gerichten ist der Verlauf
derselbe.
2. Das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls kann vom
Gläubiger oder einem Bevollmächtigten ^ schriftlich (unter Benützung amtlicher
oder eigener Formulare) eingereicht oder mündlich (beim Amtsgericht bei
der Gerichtsschreiberei) erklärt werden. Es muß enthalten:
a) die Bezeichnung des Gerichts,
b) die Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners nach Namen, Stand
oder Gewerbe und Wohnort,
e) die bestinimte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundes
des Anspruchs,
6) das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls,
e) eventuell den vereinbarten Erfüllungsort.
1 Außer in Württemberg sind nur uoch in Baden die Gemeindegerichte zuständig,
in allen anderen Bundesstaaten find nur die Amtsgerichte zuständig.
2 Schriftliche Vollmacht ist nicht notwendig.
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