Metadata: Leitfaden der allgemeinen Weltgeschichte

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Die mittlere Zeit. 
Schwerte auf die Schulter, wobei er durch feierlichen Eid gelobte, die 
Wahrheit zu ehren, das Recht zu verteidigen, Witweu und Waisen und 
die verfolgte Unschuld zu beschützen uud vor allem sein Schwert für die 
Religion uud gegeu jede» Ungläubigen zu führen. Der Kaiser hatte 
auch das Recht, verdiente Personen aus dem Bürgerstand zu Rittern zu 
schlagen. Da uach den Anschauungen der damaligen Zeit auch die 
Gelehrsamkeit adelte, so waren die Söhne der Gelehrten (Doktoren) 
ebenfalls ri tt erb ürti g. 
3. Die Turniere oder Kampfspiele lassen sich auf die altgerma¬ 
nischen Wassentänze zurückführen. Als Heinrich der Finkler die 
Reiterei neu organisierte und einübte, war eine natürliche Folge davon, 
daß solche Wassenspiele unter die Kriegsübnngen aufgenommen wurden. 
Sie wurden mit großer Pracht abgehalten, und nur Adelige durften 
daran Anteil nehmen. Diese vereinigten sich dann zn eigenen Tur¬ 
niergesellschaften, deren es in Deutschland vier große gab: die 
rheinische, die fränkische, die schwäbische nnd die bayrische. 
Diese zerfielen wieder in eine Menge kleinerer Gesellschaften. Das Tur¬ 
nieren selbst geschah zn Pferde mit Lanze und Schwert, oder zn Fuße 
mit Streitaxt, Kolben, Pike und Schwert, nnd zwar in ganzen Scharen 
gegeneinander, oder im Einzelkampfe vou Mann gegen Mann. Man 
unterschied das Schimpfrennen, wobei man stumpfe „Lanzen und 
Schwerter gebrauchte, und wobei es nur auf Spiel uud Übung abge¬ 
sehen war, uud das Schar fr einten, wobei von der scharfen Waffe 
Gebrauch gemacht wurde und oft viel Blut floß, wie z. B. 1241 in 
entern Turnier zu Nuys bei Köln sechzig Ritter um das Leben kamen. 
Die Kirche war fortwährend gegen die Scharfreuueit. Die Turuierprcisc 
bestauben in goldenen Ketten und Kreuzen, in reichverzierten Waffen, 
kunstvollen Stickereien oder prächtig aufgeschirrten Rossen. 
4. Die Städte waren entweder freie Reichsstädte, welche keinen 
Herrn über sich anerkannten, als den Kaiser und das Reich, oder Land¬ 
städte, welche in den Gebieten der einzelnen Fürsten gelegen waren, und 
in deren Namen fürstliche Beamte (Burggrafen, Schultheiße, Vögte) 
die Hoheitsrechte, Gerichtsbarkeit, Müuzrecht, Marktrecht re. ausübten. 
Allein diese Hoheitsrechtc wurden oft bedeutend durch die Privilegien be¬ 
schränkt, welche die Städte von den Fürsten erhielten, insbesondere wenn 
sie denselben ans Geldverlegenheiten halfen. Die freigegebenen Einwohner 
und die ritterbürtigen Bürger (Geschlechter) waren in der Regel allein 
im Besitze der politischen Rechte. Die zinspflichtigeu Gewerbs- und 
Ackerleute wurden genannt: Schutzbürger, weil sie ein Schntzgeld 
entrichten mußten, mit in der Stadt ihren Aufenthalt nehmen zu dürfen; 
Pfahlbürger, weil sie außerhalb der Umzäunung der eigentlichen 
Stadt wohnten; Spießbürger, weil sie den Kriegsdienst zu Fuß mit 
der Pike leisten mußten. Sie erkämpften sich erst später Anteil an der 
bürgerlichen Verwaltung, insbesondere seit die Zünfte als geschlossene 
Körperschaften auftraten. 
5. Trotz des Gottesfriedens und des Landfriedens nnd trotz 
der religiösen Wethe, welche die Kirche dem Rittertum erteilte, gab es 
viele Raubritter, welche vou ihren Burgeu aus die wandernden Kauf¬ 
leute überfielen nnd die benachbarten Städte brandschatzten und dann 
mit ihrem Raube in ihren festen Schlössern sich bargen. Auch sanken 
arme Adelige zu Wegelagerern herunter, die von Plünderung lebten. 
Gegen diese „Herren vom Stegreife" rote gegen die Raubritter 
mußten die Städte die Ihrigen schützen. So schlossen schon 1303 Eß-
	        
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