148 Das bürgerliche Recht (Fortsetzung).
Faustpfand. Wenn ein Gläubiger von einem Schuldner
vollständige Sicherheit will, so läßt er sich ein Pfand geben;
dadttrch wird der Gläubiger berechtigt, sich an den Pfandgegen-
ftand zu halten, bis er vollständig befriedigt ist. Ohne Ein¬
willigung des Verpfänders darf jedoch der Pfandgläubiger das
Pfand weder benutzen noch weiter verpfänden. (S. §§ 290, 259,
289 des StGB.)
Was ist unter Pfandrecht zu verstehen? (Das zur Sicherung
einer Forderung dem Gläubiger an einer fremden Sache einge¬
räumte Recht, vermöge dessen er aus derselben feine Befriedigung
erlangen kann.) — Pfänden beim Betreten verbotener Wege.
Hypothek. Das Pfandrecht an unbeweglichen Sachen
(Hypothek) entsteht durch die Eintragung der zu sichernden For¬
derung in das Hypothekenbuch. Derjenige Gläubiger, welcher
zuerst eingetragen wird, hat das Vorrecht (erste, zweite, dritte rc.
Hypothek). Genaue Bezeichnung des Pfandgegenstandes — Amt¬
liche Führung der Hypothekenbücher — Schätzung des Pfand¬
gegenstandes durch den Gläubiger; Hypothekenzinsfuß. Der
hypothekarische Gläubiger kann, wenn die Forderung ganz oder
teilweis fällig ist, zu seiner Befriedigung Zwangsvollstreckung
(Subhastation) oder, wenn er zunächst aus den Früchten befriedigt
sein will, gerichtliche Sequestration verlangen! (Vergl. auch
Lekt. 29, 4.)
Auch Rechte und Berechtigungen, wie z. B. der
Nießbrauch einer Sache, sowie Forderungen können als
Pfand dienen. Was ist eine Forderung? (S. nächste Lektion.)
34. Sektion.
Fortsetzung.
6. Entstehung der Forderungen. Forderungen sind Rechts¬
verhältnisse, vermöge deren eine Person (Gläubiger) berechtigt
ist, von einer anderen Person (Schuldner) eine einen Vermögens¬
wert in sich schließende Leistung, Handlung oder Unterlassung
zu beanspruchen. Was kann Gegenstand einer Forderung seilt?